Es sei nicht bekannt, ob dem Stadtratsbeschluss eine gutachterliche Beurteilung zu Grunde gelegen habe. Es sei auch nicht bekannt, ob die offizielle Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege im Rahmen der kantonalen Vorprüfung eingeholt worden sei. Es liege die Vermutung nahe, dass die Frage der Denkmalpflege und des Ortsbildschutzes gar nicht oder höchstens lückenhaft und ungenügend geprüft worden sei. Dem Gebäude "Haus zum Falken" komme eine wesentliche denkmalpflegerische Bedeutung zu, weshalb es schutzwürdig und in seiner Substanz zu erhalten sei. Auf den zwar formell rechtskräftigen, inhaltlich jedoch fehlerhaften Stadtratsbeschluss sei zwingend zurückzukommen.