4.1. In materieller Hinsicht wendet die Rekurrentin ein, dass dem Gestaltungsplan die Genehmigung aus Gründen des Denkmalschutzes zu verweigern sei. Zur Begründung bringt sie vor, dass der Stadtratsbeschluss Nr. 475 vom 21. Mai 2014 nur eine suspensiv-bedingte Entlassung des "Hauses zum Falken" aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung vorsehe. Im Zeitpunkt der Genehmigung des Gestaltungplanes habe die Schutzwürdigkeit somit unverändert bestanden, was im Rahmen des Verfahrens zu berücksichtigen gewesen wäre. Es sei nicht bekannt, ob dem Stadtratsbeschluss eine gutachterliche Beurteilung zu Grunde gelegen habe.