Nachdem bei der Planbeurteilung von den höchstzulässigen Werten auszugehen ist und im Übrigen genügend Unterlagen vorliegen, welche über die Auswirkungen eines möglichen Baukörpers auf das Ortsbild und die be- R1S.2018.05080 Seite 6 stehenden Sichtbezüge Aufschluss geben, kann dahingestellt bleiben, ob anlässlich des Lokaltermins das Ausgangspunkt der Gestaltungsplanung bildende Richtprojekt oder das redimensionierte Projekt vom Mai 2018 ausgesteckt war.