Im Übrigen hat ein Augenschein primär über das für die Beurteilung des Gestaltungsplans relevante bauliche Umfeld Auskunft zu geben. Es geht darum, einen Eindruck von der baulichen und landschaftlichen Umgebung zu gewinnen. Die Dimensionen des gestaltungsplanerisch maximal zulässigen Baukörpers ergeben sich demgegenüber verbindlich aus den eingereichten Plänen und den Gestaltungsplanvorschriften. Um die Einbindung eines möglichen Baukörpers in den städtebaulichen Kontext zu veranschaulichen, hat die Grundeigentümerin Visualisierungen des dem Gestaltungsplan zugrunde liegenden Richtprojekts samt der näheren Umgebung erstellt (act. 17.6, Visualisierungen I-VI).