3.2. Die private Rekursgegnerin ist der rekurrentischen Forderung nachgekommen und hat das Richtprojekt anlässlich des Augenscheins vom 14. Dezember 2018 ausgesteckt. Damit wurde der prozessuale Antrag gegenstandslos, und es kann daher offenbleiben, ob sich der Antrag als verspätet erwiesen hätte bzw. diesem stattzugeben gewesen wäre. Da die Rekurrentin jedoch anlässlich des Augenscheins Zweifel an der Korrektheit der Aussteckung äusserte (vgl. Prot. S. 3 ff.) und monierte, es sei nicht das Ausgangspunkt der Planung bildende Richtprojekt, sondern ein