2. Die Rekurrentin ist Eigentümerin der Liegenschaften [….] Sie ist angesichts dieser engen nachbarlichen Beziehung und der vorgebrachten Rügen (u.a. fehlende Rücksichtnahme auf die Kernzone und Unvereinbarkeit mit dem Ortsbildschutz) zur Rekursergreifung gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ohne weiteres legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.