R1S.2018.05080 Seite 2 E. Sowohl die Rekurrentin in ihrer Replik vom 10. Oktober 2018 als auch die private Rekursgegnerin und die kommunale Vorinstanz in ihren Dupliken vom 2. November 2018 hielten an ihren Anträgen fest. Die Baudirektion verzichtete stillschweigend auf eine Duplik. F. Am 14. Dezember 2018 führte die 1. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. G. Auf die Vorbringen der Parteien und die Ergebnisse des Augenscheins wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: