D. Mit Eingabe vom 19. September 2018 beantragte der Gemeinderat die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin. Die Baudirektion schloss mit Eingabe vom 14. September 2018 unter Einreichung des Mitberichtes des Amtes für Raumentwicklung vom 12. September 2018 ebenfalls auf Abweisung des Rekurses. Die B, Erstellerin des privaten Gestaltungsplans und private Rekursgegnerin, beantragte mit ihrer Rekursantwort vom 19. September 2018, es sei der Rekurs abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin.