{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0010-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0010_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "aed9b90293c5c50aa49c07917865c19b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0010/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\", Ortsbildschutz, Vereinbarkeit mit den Schutzzielen des ISOS. | Das Gestaltungsplangebiet ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) der Kernzone \"Hohe Promenade\" zugeteilt und ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) dem Gebiet Nr. 9 \"Bellevue und Stadelhofen\" mit dem Erhaltungsziel AC zugeteilt. Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. Das Baurekursgericht wies den Rekurs ab und bestätigte die Zustimmung des Gemeinderates zum privaten Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\" sowie die entsprechende Genehmigungsverfügung der kantonalen Baudirektion."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:00", "Checksum": "38bfec4c7247dc9722a9230c25d88fd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\", Ortsbildschutz, Vereinbarkeit mit den Schutzzielen des ISOS. | Das Gestaltungsplangebiet ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) der Kernzone \"Hohe Promenade\" zugeteilt und ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) dem Gebiet Nr. 9 \"Bellevue und Stadelhofen\" mit dem Erhaltungsziel AC zugeteilt. Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. Das Baurekursgericht wies den Rekurs ab und bestätigte die Zustimmung des Gemeinderates zum privaten Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\" sowie die entsprechende Genehmigungsverfügung der kantonalen Baudirektion.\n\nIm Übrigen ist festzuhalten, dass der von der Rekurrentin angesprochene\nLeitentscheid BGE 142 II 100 betreffend Änderung der sogenannten Lüftungsfensterpraxis für Gestaltungsplanverfahren ohne Relevanz bleibt. Auf\nStufe Gestaltungsplan kann von der Festlegung konkreter Lärmschutzmassnahmen abgesehen werden, weil u.a. die genaue Ausgestaltung und\ndie Positionierung der lärmempfindlichen Räume der dereinst zu erstellenden Gebäude noch unbekannt ist (BGr 1C_87/2012 vom 27. November\n2012, E. 6.3 f.; www.bger.ch). Testplanungen, Richtprojekte und dergleichen dienen einzig der Veranschaulichung der sich aus einem Gestaltungsplan ergebenden Baumöglichkeiten (vgl. BRGE III Nr. 0063/2017 vom\n3. Mai 2017, E. 5.2). Die Einhaltung von Immissionsgrenzwerten gemäss\nLSV ist erst bei Vorliegen eines konkreten Bauprojekts nachzuweisen respektive es wird auch erst dannzumal über allfällige – auch nach Massgabe\ndes erwähnten Leitentscheides nach wie vor denkbare (vgl. BRGE IV\nNr. 0020/2017 in BEZ 2017 Nr. 19) – Ausnahmebewilligungen zu befinden\nsein. Es darf davon ausgegangen werden, dass den Vorinstanzen die im\nZeitpunkt der Erteilung von Baubewilligungen geltende Gerichtspraxis bekannt ist.\n\n10.1.\nZusammenfassend ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten\nist. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]).\n\nNach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr\nnach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem\nbestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt\nwie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG;\n§ 3 Abs. 3 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der\nRekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in:\nKommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.).\n\nR1S.2018.05080 Seite 31\nIm Lichte des vorliegend gegebenen tatsächlichen Streitinteresses (finanzielle Bedeutung der Planungsmassnahme), der Komplexität des Falles, des\ngetätigten Verfahrensaufwandes (mehrfacher Schriftenwechsel, umfangreiche Rechtsschriften, Abteilungsaugenschein) und des Umfanges des vorliegenden Urteils ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 13'000.-- festzusetzen\n(BGr 1C_566/2015 vom 18. Februar 2016, E. 2; BGr 1C_244/2013 vom\n4. Juli 2013, E. 4; BRGE II Nrn. 0162 und 0163/2012 vom\n23. Oktober 2012, E. 16, in BEZ 2014 Nr. 36; Entscheid bestätigt mit\nVB.2012.00774 vom 22. August 2013, dieser bestätigt mit\nBGr 1C_810/2013 vom 14. Juli 2014; www.baurekursgericht-zh.ch).\n\n10.2.\nGemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren\nvor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte\noder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der\nUmtriebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr.\n\nDer Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom\n16. Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend der privaten Rekursgegnerin zulasten der Rekurrentin eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 3'000.--. Da die Umtriebsentschädigung pauschal festgelegt wird, entfällt die Zusprechung eines\nMehrwertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und\n0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56; www.baurekursgericht-z.ch).\n\nAuch die kommunale Vorinstanz beantragt die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. Vorliegend handelt es sich zwar nicht um einen einfachen Fall. Dessen ungeachtet hat die Behörde im Rechtsmittelverfahren\nkeinen besonderen, über die Bearbeitung im Planungsverfahren erheblich\nhinausgehenden Zusatzaufwand getrieben. Die Voraussetzungen von § 17\nAbs. 2 lit. a VRG sind daher nicht erfüllt, so dass von der Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an die Vorinstanz abzusehen ist.\n\nR1S.2018.05080 Seite 32\n[….]\n\nR1S.2018.05080 Seite 33\n"}