{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0010-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0010_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "aed9b90293c5c50aa49c07917865c19b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0010/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\", Ortsbildschutz, Vereinbarkeit mit den Schutzzielen des ISOS. | Das Gestaltungsplangebiet ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) der Kernzone \"Hohe Promenade\" zugeteilt und ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) dem Gebiet Nr. 9 \"Bellevue und Stadelhofen\" mit dem Erhaltungsziel AC zugeteilt. Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. 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Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. Das Baurekursgericht wies den Rekurs ab und bestätigte die Zustimmung des Gemeinderates zum privaten Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\" sowie die entsprechende Genehmigungsverfügung der kantonalen Baudirektion.\n\nMit Blick auf die weiteren Projektierungsphasen ist dieses Projekt kurz und\nbemerkungsweise unter ästhetischen Gesichtspunkten zu würdigen: Das\nRichtprojekt zeichnet sich unbestrittenermassen durch eine aussergewöhnliche Formensprache aus. Die moderne und zeitgenössische Architektur\norientiert sich an der Erweiterung des Bahnhofs Stadelhofen und nimmt deren Gliederung, geometrische Prägung sowie Materialität auf. Wie das\nGleisbauwerk von Santiago Calatrava ist das Richtprojekt von geschwungenen Formen geprägt und nimmt dessen Beton-Stahl-Glas-Architektur\nauf. Die charakteristische Fassade des Neubaus weist ebenfalls ein sehr\ngleichmässiges und feingliedriges Raster auf und korrespondiert mit den\nPerrondächern und der gewölbten Pergola-Konstruktion über der Passerelle. Die verbindende Schräge zwischen der zurückliegenden Erdgeschossfassade und der Dachtraufe erzeugt eine skulpturale Gebäudeform, welche\nsich vom streng symmetrischen Bahnhofsgebäude bewusst abhebt. Gewinnend kommt hinzu, dass durch das Zurückweichen der Erdgeschossfassade der Vorplatz grosszügiger und der Zugang zum Bahnhof einladender wird. Dergestalt wird der Platzcharakter zwischen dem geplanten Neubau und dem bestehenden Bahnhofsgebäude gestärkt und aufgewertet.\nDas transparente Sockelgeschoss nimmt den Höhenunterschied des\nGrundstücks auf und erweitert dadurch den Aussenraum optisch ins Innere\ndes Gebäudes. Weiter übernimmt das Richtprojekt die Höhe der Traufkante\nder benachbarten Blockrandbebauung und greift Stielelemente der mansardenähnlichen Dachform auf.\n\nAus den dargelegten Gründen fügt sich ein Neubau in der Art des Richtprojekts in die vorliegende städtebauliche Situation ein und stellt den Ortsbildschutz nicht in Frage. Er erfüllt die verlangte Rücksichtnahme auf die bestehende Bausubstanz. Weder das Bahnhofsgebäude noch die Villen auf\nder Hohen Promenade werden durch einen modernen Neubau in ihrer Wirkung und Ausstrahlung übermässig beeinträchtigt (vgl. E. 5.9.3 und 5.9.4).\n\nR1S.2018.05080 Seite 29\nInsgesamt stellt der geplante Gebäudekomplex, wie das Amt für Raumentwicklung in seiner 1. Vorprüfung festhält, eine \"gelungene Ergänzung zum\nBahnhof Stadelhofen\" dar (act. 11.2). Er setzt im Bahnhofsgebiet einen\nneuen städtebaulichen Akzent, welcher für den Ort einen Gewinn bewirkt.\nDiese Auffassung wird auch vom Baukollegium geteilt, welches das Richtprojekt mehrmals beurteilt hat (act. 14.10).\n\n9.1.\nSchliesslich rügt die Rekurrentin, die Immissionsgrenzwerte gemäss der\nLärmschutzverordnung (LSV) würden im Gestaltungsplanperimeter teilweise überschritten. Gemäss Gestaltungsplan sei nicht ausgeschlossen, dass\nin den Obergeschossen lärmempfindliche Wohnräume realisiert würden.\nDas Festhalten an der vom Bundesgericht zwischenzeitlich aufgehobenen\n\"Lüftungsfensterpraxis\" sei unzulässig. Nach diesem Urteil sei klar, dass\ndie Immissionsgrenzwerte an allen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden müssten. Dieses Erfordernis werde vorliegend\nnicht erfüllt.\n\nDem hält die private Rekursgegnerin entgegen, dass eine Wohnnutzung\ngemäss Art. 5 GPV ausgeschlossen sei. Für die nach Gestaltungsplan zulässigen Nutzungen könnten die Lärmvorschriften somit eingehalten werden. Im Übrigen erfolge die Beurteilung eines konkreten Bauprojekts im\nBaubewilligungsverfahren, in welchem die übergeordneten Lärmvorschriften des Bundes anzuwenden seien.\n\n9.2.\nAufgrund der Lage des Grundstücks zwischen Bahnanlage und Kreuzbühlstrasse und der damit verbundenen hohen Lärmbelastung gelangte das\nLärmgutachten vom 24. Januar 2017 zum Schluss, dass eine Wohnnutzung nur eingeschränkt und mit Massnahmen (4. OG mit Ausrichtung\nKreuzbühlstrasse und Loggias) möglich wäre (act. 17.5, Anhang 5 \"Lärmgutachten\", S. 13). In der Folge wurden die Gestaltungsplanvorschriften\nmodifiziert und auf eine anfangs noch in Betracht gezogene Wohnnutzung\nverzichtet. Nach Art. 5 GPV sind Wohnnutzungen nicht (mehr) zulässig. Es\nist somit davon auszugehen, dass mit den gemäss Gestaltungsplan zulässigen Nutzungen die Lärmvorschriften eingehalten werden können, zumal\n\nR1S.2018.05080 Seite 30\nfür Hotelzimmer eine kontrollierte Lüftung in Betracht gezogen werden\nkann.\n\n"}