{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0010-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0010_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "aed9b90293c5c50aa49c07917865c19b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0010/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\", Ortsbildschutz, Vereinbarkeit mit den Schutzzielen des ISOS. | Das Gestaltungsplangebiet ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) der Kernzone \"Hohe Promenade\" zugeteilt und ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) dem Gebiet Nr. 9 \"Bellevue und Stadelhofen\" mit dem Erhaltungsziel AC zugeteilt. Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. 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Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. Das Baurekursgericht wies den Rekurs ab und bestätigte die Zustimmung des Gemeinderates zum privaten Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\" sowie die entsprechende Genehmigungsverfügung der kantonalen Baudirektion.\n\nNach dem Gesagten ist es somit nicht verboten, wenn sich ein Gestaltungsplan – wie im vorliegenden Fall (vgl. Art. 1 Abs. 2 GPV) – an einem\nkonkreten Projekt orientiert, sofern ein angemessener Planungsspielraum\nfür die Projektierung gewahrt bleibt. Diese Bedingung ist in concreto erfüllt.\nBei den im Geltungsbereich des Gestaltungsplans festgesetzten Baubegrenzungslinien und Höhenvorschriften handelt es sich um Maximalmasse,\ndie den gestalterischen Rahmen für ein mögliches Projekt bilden (§ 83\nAbs. 2 PBG). Davon darf abgewichen werden. Auch sind die Materialisierung und die Gestaltung eines zulässigen Gebäudekomplexes nicht abschliessend geregelt. Verlangt wird einzig, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erzielt wird (Art. 10 Abs. 1 GPV). Damit ermöglichen die planerischen Vorgaben zwar eine Umsetzung jenes Richtprojekts, welches\nAusgangspunkt der Gestaltungsplanung bildete. Eine Pflicht, das erarbeitete Projekt im Planungsperimeter zu realisieren, besteht jedoch nicht. Es\nsind gestützt auf den Gestaltungsplan vielmehr auch andere Lösungen\ndenkbar. Der rekurrentische Einwand erweist sich damit als unbegründet.\n\nR1S.2018.05080 Seite 27\n8.1.\nWeiter bemängelt die Rekurrentin die hinreichende Einordnung des geplanten Vorhabens in die Umgebung. In Kernzonen gälten die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG. Ein Bauvorhaben müsse sich\ndemnach nicht nur \"genügend\", sondern \"gut\" in seine bauliche Umgebung\neinordnen. Das bedeute, dass ein positiver Beitrag zur Ergänzung der vorhandenen baulichen Strukturen geleistet werden müsse. Vorliegend sei\nnicht erkennbar, wie der Gestaltungsplan und das Richtprojekt auf\nSchutzobjekte im Nahbereich, zu denen ein ausgesprochener optischer\nBezug bestehe (Bahnhof Stadelhofen, Villa Falkenburg, Villa Hohenbühl),\nbesondere Rücksicht nehme. Der Gestaltungsplan und das Richtprojekt\nwürden sich in jeder Hinsicht störend von der umliegenden Umgebung abheben.\n\nDemgegenüber hält die Rekursgegnerschaft dafür, dass die rechtsgenügende Einordnung des Neubaus erst im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zu beurteilen sei. In diesem Verfahren könne lediglich geprüft\nwerden, ob aufgrund der durch den Gestaltungsplan ermöglichten Kubatur\neine hinreichende Einordnung und Rücksichtnahme auf die umliegenden\nSchutzobjekte gewährleistet blieben. Diese Voraussetzung sei erfüllt.\n\n8.2.\nIm vorliegenden Rekursverfahren geht es einzig um eine Sondernutzungsplanung in Form eines privaten Gestaltungsplans und nicht um ein konkretes Bauvorhaben. Eine ästhetische Würdigung der aufgrund des Gestaltungsplans möglichen Überbauung ist im vorliegenden Verfahren somit nur\ninsoweit vorzunehmen, als es ganz grundsätzlich um die Zulassung von\nBaukörpern mit den im Situationsplan im Massstab 1:500 (act. 17.3) und in\nden Gestaltungsplanvorschriften definierten Ausmassen geht. Demgegenüber ist die Detailprojektierung im Baubewilligungsverfahren vorzunehmen\nund die Frage der rechtsgenügenden Einordnung in einem allfälligen\nRechtsmittelverfahren gegen die nachfolgende Baubewilligung gerichtlich\nzu beurteilen (vgl. VB.2006.00396 vom 10. Mai 2007, E. 4.3.; BRGE III\nNr. 0208/2015 vom 15. Dezember 2015, E. 6.5.2).\n\nWie bereits vorne ausgeführt, ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen,\ninwiefern die planerisch und demokratisch abgestützte Grundordnung in\nBezug auf die gestaltungsplanerisch maximal zulässigen Dimensionen ih-\n\nR1S.2018.05080 Seite 28\nres Sinngehalts entleert würde. Der gemäss Gestaltungsplan zulässige\nBaukörper korrespondiert in seiner Volumetrie und Körnung mit den Gebäudevolumen im Bahnhofgebiet. Aufgrund ihrer optischen Auswirkung ruft\ndie mögliche Kubatur jedoch nach einer adäquaten, architektonischen Umsetzung. Dass sich eine solche Herausforderung bewerkstelligen lässt,\nzeigt das Grundlage der Gestaltungsplanung bildende Richtprojekt \"Rendering Haus zum Falken\".\n\n"}