{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0010-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0010_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "aed9b90293c5c50aa49c07917865c19b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0010/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\", Ortsbildschutz, Vereinbarkeit mit den Schutzzielen des ISOS. | Das Gestaltungsplangebiet ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) der Kernzone \"Hohe Promenade\" zugeteilt und ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) dem Gebiet Nr. 9 \"Bellevue und Stadelhofen\" mit dem Erhaltungsziel AC zugeteilt. Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. Das Baurekursgericht wies den Rekurs ab und bestätigte die Zustimmung des Gemeinderates zum privaten Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\" sowie die entsprechende Genehmigungsverfügung der kantonalen Baudirektion."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:00", "Checksum": "38bfec4c7247dc9722a9230c25d88fd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\", Ortsbildschutz, Vereinbarkeit mit den Schutzzielen des ISOS. | Das Gestaltungsplangebiet ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) der Kernzone \"Hohe Promenade\" zugeteilt und ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) dem Gebiet Nr. 9 \"Bellevue und Stadelhofen\" mit dem Erhaltungsziel AC zugeteilt. Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. Das Baurekursgericht wies den Rekurs ab und bestätigte die Zustimmung des Gemeinderates zum privaten Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\" sowie die entsprechende Genehmigungsverfügung der kantonalen Baudirektion.\n\nR1S.2018.05080 Seite 25\nspricht es nicht dem Sinn und Zweck der Raumplanung, wenn nur für ein\nkleineres Gebiet eine von der Grundordnung losgelöste Spezialbauordnung\naufgestellt wird. So kommt den Gestaltungsplänen bei der baulichen Verdichtung bereits überbauter Gebiete eine besondere Bedeutung zu. In\nStädten haben sie häufig die Funktion, Areale einer neuen, qualitativ und\nstädtebaulich hochstehenden Mischnutzung zuzuführen. Diese Zielsetzung\nlässt sich auch bei kleineren Flächen erreichen, und es kann nicht gesagt\nwerden, nur bei Gebieten mit einer Mindestgrösse lasse sich eine städtebaulich und architektonisch gute Überbauung bewerkstelligen. Dass sich\nauch kleinere Gebiete zweckmässig beplanen lassen und der vorliegende\nGestaltungsplan nicht \"krass\" unterdurchschnittlich ist, ergibt sich aus den\nin der Rekursantwort der kommunalen Vorinstanz genannten rechtskräftigen Gestaltungsplänen, welche Flächen zwischen 381 m2 und 1'112 m2\numfassen (act. 16, S. 29). Die Kritik an der Grösse des Gestaltungsplanes\nerweist sich damit als unbegründet.\n\n7.1.\nIm Weiteren rügt die Rekurrentin, dass der Gestaltungsplan keinen angemessenen Spielraum offenlasse. Der Gestaltungsplan laufe auch in dieser\nHinsicht auf ein einziges Projekt hinaus, was gesetzwidrig sei. Es bestünden keinerlei Zweifel, dass genau das publizierte Richtprojekt von Calatrava realisiert werden solle. Damit lasse der Gestaltungsplan der Bauherrschaft nicht die Möglichkeit, eine Vielzahl von Projekten zu realisieren. Der\nSpielraum beziehe sich höchstens auf die Festlegung der Maximalvorschriften.\n\nDie Rekursgegnerschaft hält dafür, dass der Gestaltungsplan eine Umsetzung des Richtprojekts ermögliche, aber auch Planungsspielraum für andere, vergleichbare Projekte belasse.\n\n7.2.\nDer rekursgegnerischen Auffassung ist beizupflichten. Ein Richtprojekt ist\nfür den Planungsprozess in der Regel zentral. In der Praxis ist es nicht nur\nüblich, sondern meist sogar erforderlich, dass vor der Ausarbeitung des\nGestaltungsplans ein konkretes Bauprojekt oder zumindest ein Richtprojekt\nvorhanden ist. Denn die in § 83 PBG verlangten Anforderungen (Zahl, Lage, äussere Abmessungen, Nutzweise und Zweckbestimmung der Bauten\n\nR1S.2018.05080 Seite 26\nsowie Erschliessung) können nur erfüllt werden, wenn klar ist, wie die\nÜberbauung des Gestaltungsplangebietes annähernd konzipiert ist. Ferner\nerfordert der private Gestaltungsplan, je nachdem, ob er von der Bau- und\nZonenordnung abweicht oder nicht, die Zustimmung der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderats (§ 86 PBG). Dass diese Organe vor der\nErteilung der Zustimmung wissen möchten, wie das Gestaltungsplangebiet\nungefähr überbaut werden soll, liegt auf der Hand (Peter Bösch, Brennpunkte des Zürcher Gestaltungsplans, PBG aktuell 3/2014, S. 11 f.). Dies\ngilt umso mehr, wenn ein Neubau wie im vorliegenden Fall an einer städtebaulich bedeutenden Lage geplant ist und eine qualitätsvolle innere Verdichtung erfolgen soll. Allerdings muss ein angemessener Planungsspielraum belassen werden (§ 83 Abs. 2 PBG). Wie gross dabei der gestalterische Spielraum im Einzelfall sein muss, kann nicht allgemein gesagt werden. So muss der Spielraum nicht unbedingt bei sämtlichen Festlegungen\ngegeben sein. Es ist durchaus zulässig, in sensiblen Bereichen gar keine\nAbweichungen zuzulassen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf,\nZürcher Planungs- und Baurecht, 5. Aufl., Zürich 2011, S. 144 f.). Ein grosser Spielraum ist vor allem bei Gestaltungsplänen unerlässlich, bei welchen\nnoch kein konkretes Projekt besteht.\n\n"}