{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0010-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0010_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "aed9b90293c5c50aa49c07917865c19b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0010/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\", Ortsbildschutz, Vereinbarkeit mit den Schutzzielen des ISOS. | Das Gestaltungsplangebiet ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) der Kernzone \"Hohe Promenade\" zugeteilt und ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) dem Gebiet Nr. 9 \"Bellevue und Stadelhofen\" mit dem Erhaltungsziel AC zugeteilt. Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. 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Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. Das Baurekursgericht wies den Rekurs ab und bestätigte die Zustimmung des Gemeinderates zum privaten Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\" sowie die entsprechende Genehmigungsverfügung der kantonalen Baudirektion.\n\nR1S.2018.05080 Seite 23\nder Grundnutzungsordnung zu beachten und die Schutzanliegen des ISOS\nin die Interessenabwägung einzubeziehen (BGE 135 II 209, E. 5.2).\n\nZur Grundnutzungsordnung gehört unbestrittenermassen auch die geltende\nProfilerhaltungslinie, der Baubereich und die Vorschriften bezüglich des\nVerhältnisses zwischen Geschosszahl zu Grundfläche. Dass diese Vorgaben durch den Gestaltungsplan durchstossen werden, trifft zu. Jedoch entspricht es – wie bereits dargetan – der gesetzlichen Konzeption des zürcherischen Gestaltungsplans, dass mit dem Gestaltungsplan grundsätzlich\nauch eine Profilerhaltungslinie wie auch andere Vorschriften aus dem Ergänzungsplan zur Kernzone \"Hohe Promenade\" suspendiert werden können. Wie vorne aufgezeigt, sprechen wichtige Gründe für das gewählte Bebauungskonzept und ist ein öffentliches Interesse an der Erstellung eines\nNeubaus gemäss Gestaltungsplan ausgewiesen. Insgesamt wirkt sich die\nSondernutzungsplanung positiv auf die in Frage stehende städtebauliche\nSituation aus. Daneben ist offensichtlich, dass an dieser prominenten städtischen Lage angesichts der fortschreitenden Verknappung des Baulandes\neine erhebliche, im öffentlichen Interesse liegende bauliche Verdichtung erzielt werden kann und ungenügend genutzte Flächen einer besseren Nutzung zugeführt werden können. Eine solche Siedlungsentwicklung nach Innen entspricht dem Verdichtungsziel des Bundesgesetzes über die Raumplanung (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. abis und Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG).\n\nDen dargelegten öffentlichen Interessen stehen ortsbildschutzrechtliche\nAspekte gegenüber. Dass das Ortsbild durch einen grossvolumigen Baukörper eine Veränderung erfährt, lässt sich nicht bestreiten. Wie jedoch bereits erwähnt, wird mit dem geplanten Gebäudekomplex kein störender Gegensatz zur Massstäblichkeit der umliegenden Bauten geschaffen, da Höhe\nund Volumen auf die Masse des baulichen Umfelds abgestimmt sind. Des\nWeiteren ist die gebotene Rücksichtnahme auf das ISOS erfüllt. Dessen\nSchutzanliegen bleiben im vorliegenden Fall gewahrt, und es ist keine nicht\nvertretbare Beeinträchtigung des geschützten Ortsbildes oder der Einzelschutzobjekte ersichtlich. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Nutzweise\n(Art. 9 GPV) den Kernzonenvorschriften entspricht (Art. 41 Abs. 2 BZO). Es\nist somit nicht zu erkennen, womit die Grundordnung in unzulässiger Weise\nquasi aus den Angeln gehoben und ihres Inhalts entleert würde (zum Vergleich: in dem bereits erwähnten Entscheid BGE 135 II 209 wurde letzteres\nbejaht, indem ein Gestaltungsplan in einer Kernzone, in welcher eine ma-\n\nR1S.2018.05080 Seite 24\nximale Gebäudehöhe von 9,5 m galt und im ISOS der Erhaltungshinweis\n\"keine weitere Bautätigkeit\" enthalten war, eine siebengeschossige Baute\nmit einer Gesamthöhe von 22,1 m zulassen wollte). Aus den dargelegten\nGründen rechtfertigt die von den Vorinstanzen im Lichte der Heimatschutzanliegen vorgenommene Interessenabwägung die Abweichung von der\nGrundordnung. Die Regelungen liegen im Rahmen des dem zuständigen\nPlanungsträger zukommenden Ermessens und sind daher nicht zu beanstanden.\n\nSind die Voraussetzungen gemäss § 83 PBG erfüllt und entspricht der Gestaltungsplan den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsrechts sowie\nden übergeordneten Planungen, bedarf es entgegen der Auffassung der\nRekurrentin keiner Rechtfertigung für den dessen Erlass. Es kann damit\nauch dahin gestellt bleiben, ob den öffentlichen Interessen an einer Velostation mit einem redimensionierten Projekt hätte Rechnung getragen\nwerden können.\n\n6.1.\nFerner moniert die Rekurrentin, dass der Gestaltungsplanperimeter lediglich eine einzige Parzelle mit einer Fläche von 911 m2 umfasse. Angesichts\nder Grösse dieser Parzelle und der Bedeutung des Richtprojekts laufe der\nGestaltungsplan letztlich auf ein verpöntes Einzelprojekt hinaus. Ein Gestaltungsplan solle aber eben gerade nicht dazu dienen, für ein Einzelprojekt\neine von der BZO abweichende und günstigere Überbauungsmöglichkeit zu\nschaffen.\n\nDem hält die Rekursgegnerschaft entgegen, dass für Gestaltungspläne\nkeine flächenmässigen Minimalanforderungen existierten. Im Kanton und in\nder Stadt Zürich gebe es etliche rechtskräftige Gestaltungspläne von eher\ngeringer Grösse.\n\n6.2.\nDie rekurrentische Auffassung, wonach Gestaltungspläne lediglich für grössere Gebiete zulässig seien, findet im Gesetz keine Stütze. So hat der Gesetzgeber anders als beim Institut der Arealüberbauung (§ 69 PBG) im Pla-\nnungs- und Baugesetzgesetz keine flächenmässigen Minimalanforderungen statuiert (vgl. BRKE II Nr. 0080/2002 in BEZ 2002 Nr. 55). Auch wider-\n\n"}