{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0010-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0010_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "aed9b90293c5c50aa49c07917865c19b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0010/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\", Ortsbildschutz, Vereinbarkeit mit den Schutzzielen des ISOS. | Das Gestaltungsplangebiet ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) der Kernzone \"Hohe Promenade\" zugeteilt und ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) dem Gebiet Nr. 9 \"Bellevue und Stadelhofen\" mit dem Erhaltungsziel AC zugeteilt. Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. 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Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. Das Baurekursgericht wies den Rekurs ab und bestätigte die Zustimmung des Gemeinderates zum privaten Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\" sowie die entsprechende Genehmigungsverfügung der kantonalen Baudirektion.\n\n5.9.4.\nWeiter ist auch keine nicht hinzunehmende Tangierung der Kernzone erkennbar. Festzuhalten ist zunächst, dass bereits der kantonale Gesetzgeber in Kernzonen nicht die ewigwährende Unabänderlichkeit von historischen Entwicklungen und baulichen Elementen festschreiben wollte, von\nwelcher die Rekurrentin auszugehen scheint. § 50 Abs. 1 PBG statuiert,\ndass Kernzonen schutzwürdige Ortsbilder umfassen, die in ihrer Eigenart\nerhalten oder erweitert werden sollen. Aus der Sicht des kantonalen Gesetzgebers ist es somit nicht zwingend, dass bauliche Erneuerungen in der\nKernzone nur in demjenigen Baustil und in den identischen Kubaturen und\nVolumina zuzulassen sind, welche im Entstehungszeitpunkt der entsprechenden Kernzone vorrangig waren. Die Erhaltung der Eigenart schliesst\nnicht aus, dass zeitgenössisch-modern gestaltete neben altherkömmlichen\nBauten Bestand haben oder sogar eine Bereicherung darstellen können,\nwie die von der kommunalen Vorinstanz angeführten Beispiele in innerstädtischen Kernzonen illustrieren (z.B. Warenhaus Feldpausch, act. 17.18;\nKunsthauserweiterung, act. 17.20 oder Geschäftshaus SwissRe,\nact. 17.21).\n\nDie Erhaltung der geschichtlichen Entwicklung der Baustruktur schliesst\nferner auch die Verwirklichung einer die Regelbauweise überschreitenden\nÜberbauung in der Kernzone sachlich nicht aus. Als Neubau kann eine\nÜberbauung per se nicht mehr Teil der althergebrachten Baustruktur sein;\nzukunftsgerichtet betrachtet kann sie als zeitgenössisches Element einer\nständig voranschreitenden baulichen Entwicklung angesehen werden.\n\nDas mit dem Gestaltungsplan zu ermöglichende Bauvolumen setzt im fraglichen Gebiet keinen mit dessen Charakter nicht zu vereinbarenden Gegensatz. Die langgestreckte, sich nach Osten verjüngende Gestalt eines\nmöglichen Neubaus ergibt sich aus der Form des Grundstücks. Die Längsachse verläuft parallel zu den Verkehrsachsen der Bahn auf der einen und\nder Kreuzbühlstrasse auf der anderen Seite. Die Setzung des Baukörpers\n\nR1S.2018.05080 Seite 22\nkorrespondiert, wie der eingangs abgebildeten Visualisierung aus der Vogelperspektive zu entnehmen ist, mit der Raumstruktur im Bahnhofgebiet.\nFerner sind die Grundmasse auf die bauliche Umgebung abgestimmt. Der\nGestaltungsplan erlaubt auf dem betroffenen Grundstück keine neuen Baukörper, die höher ausfallen als die umliegenden Gebäude. Ebenso orientieren sich die zulässigen Dimensionen an der benachbarten fünfgeschossigen Blockrandbebauung. Dadurch wird die Massstäblichkeit und Körnung\nder Kernzone gewahrt, und es wird kein unüberbrückbarer Gegensatz zur\nbestehenden Siedlungsstruktur geschaffen (vgl. das Modellfoto des Richtprojekts und die Vogelperspektive in act. 17.5, S. 8 und 23). Hält der Gestaltungsplan die an diesem Ort verträglichen Gebäudemasse bezüglich\nHöhe und Volumen somit ein, besteht durchaus auch Raum für einen Neubau zeitgenössisch-moderner Prägung, wie das Richtprojekt illustrativ aufzeigt. Die skulpturale Gebäudeform würde zwar einen gewissen Kontrast\nzu den im Nahbereich befindlichen, einem ganz anderen Stil verpflichteten\nSchutzobjekte setzen. Sie würde aber nicht in einen unerträglichen Widerspruch zu diesen treten oder eine Beeinträchtigung derselben herbeiführen.\n\nSodann bleibt auch die Aussichtslage des Kernzonengebiets, wie eine Visualisierung zeigt, weitestgehend erhalten. [….] Die sich mit jeder neuen\nÜberbauung einstellende Folge ist daher hinzunehmen. Insgesamt gelingt\nmit dem Gestaltungsplan die Eingliederung in die Umgebung und damit eine eingepasste Ergänzung zur heutigen Baustruktur. Eine nicht vertretbare\nBeeinträchtigung des geschützten Ortsbildes und des Gebietscharakters ist\nnicht auszumachen. Dass das Gebiet von einem nach Gestaltungsplan zulässigen Neubau nachgerade optisch \"erdrückt\" würde, ist nicht erkennbar.\n\n5.9.5.\nSodann moniert die Rekurrentin, dass die geltende Grundnutzungsordnung\ndurch den Gestaltungsplan \"ihres Sinngehalts entleert\" würde. Dazu ist\nvorweg festzuhalten, dass eine einzelne wesentliche Abweichung von den\nKernzonenvorschriften nicht per se zum Schluss berechtigt, die Grundnutzungsordnung werde \"aus den Angeln gehoben\". Vielmehr sind Art, Umfang und Auswirkungen dieser Abweichungen gesamthaft im Kontext mit\nden Schutzzielen zu würdigen. Dabei kommt den Initianten eines Gestaltungsplanes und den Behörden, welche ihm zustimmen bzw. ihn genehmigen müssen, ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Im Rahmen dieses Gestaltungsspielraumes sind auch die Aspekte des Ortsbildschutzes gemäss\n\n"}