{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0010-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0010_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "aed9b90293c5c50aa49c07917865c19b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0010/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\", Ortsbildschutz, Vereinbarkeit mit den Schutzzielen des ISOS. | Das Gestaltungsplangebiet ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) der Kernzone \"Hohe Promenade\" zugeteilt und ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) dem Gebiet Nr. 9 \"Bellevue und Stadelhofen\" mit dem Erhaltungsziel AC zugeteilt. Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. 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Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. Das Baurekursgericht wies den Rekurs ab und bestätigte die Zustimmung des Gemeinderates zum privaten Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\" sowie die entsprechende Genehmigungsverfügung der kantonalen Baudirektion.\n\nDer Charakter des ISOS-Gebiets Nr. 9 wird durch einen gemäss Gestaltungsplan möglichen Baukörper nicht aus den Angeln gehoben. So vermag\nein einzelner Neubau, der überdies am Rande des Gebiets zu stehen\nkommt, die gewachsenen Überbauungsstrukturen und die typischen Erscheinungsmerkmale des geschützten Ortsbildes nicht zu beeinträchtigen.\nVielmehr ist festzustellen, dass angesichts der geringen Ausdehnung des\nGestaltungsplangebietes das Gleichgewicht zwischen den Alt- und Neubauten im geschützten Ortsbild auch weiterhin gewahrt bleibt. Dass dem\nbestehenden \"Haus zum Falken\", welches einem Neubau weichen soll, unter ortsbildschutzrechtlichen Aspekten keine schützenswerte prägende Bedeutung zukommt, wurde bereits dargelegt. Auch das jenseits der Geleise\nauf dem durchgrünten Moränenrücken situierte ISOS-Gebiet X \"Hohe Promenade\" und das angrenzende Gebiet Nr. 2 werden durch einen Neubau\nnicht unmittelbar tangiert, da sich das Gestaltungsplangebiet ausserhalb\ndieser Perimeter befindet. Nicht von der Hand zu weisen ist jedoch, dass\nsich einzelne Sichtbezüge und Sichtachsen insbesondere auf den Hügelbereich und die dort situierten Villen verändern werden. Besonders imposant\nthront die kuppelüberkrönte Villa Hohenbühl (Einzelobjekt Nr. X.0.9) über\neiner terrassierten Gartenanlage. Deren geschützte Fernwirkung wird – wie\nder Augenschein ergeben hat – jedoch nicht generell, sondern lediglich je\n\nR1S.2018.05080 Seite 20\nnach Standort des Betrachters eingeschränkt (vgl. Fotos Nrn. 1 und 2 in\nProt. S. 8). So bleibt insbesondere die Frontalansicht der Villa Höhenbühl\nfür einen Betrachter, welcher auf der Kreuzbühlstrasse positioniert ist, weiterhin uneingeschränkt erlebbar (vgl. Foto Nr. 10 in Prot. S. 13). Ebenso für\nPassanten, welche von der Stadelhoferstrasse herkommen, bleibt die\nFernwirkung der Villa Höhenbühl erhalten (vgl. Foto Nr. 2 in Prot. S. 9.).\nAuch die Sicht auf die Villa Falkenburg, deren Fernwirkung im ISOS übrigens nicht geschützt ist, wird durch einen Neubau nicht übermässig beeinträchtigt (vgl. Fotos Nrn. 1, 2 und 11 in Prot. S. 9 ff.). Schliesslich sind auch\ndie Sichtbezüge auf den durchgrünten Moränenhügel abhängig von der\nPosition des Betrachters. Während die Aussicht von der Falkenstrasse und\nder Mühlebachstrasse auf das erhöhte Plateau \"Hohe Promenade\" durch\nden geplanten Gebäudekomplex unbestrittenermassen beschnitten wird,\nwird diese vom Stadelhoferplatz aus aufgrund der peripheren Lage des\nNeubaus nicht wesentlich beeinträchtigt. Die mächtigen Natursteinstützmauern, welche die durch Schanzen, Bahn- und Strassenbauten verursachten Geländeeinschnitte sichern, sind im Übrigen bereits gegenwärtig\nnur bei unmittelbarer Frequentierung des Bahnhofs erlebbar. Insgesamt ist\ndurch eine partielle Verdeckung des Hügelbereichs keine Unverträglichkeit\nmit den Schutzzielen des ISOS auszumachen.\n\nEbenso wenig ist ersichtlich, inwiefern sich der Gestaltungsplan nicht mit\nden weiteren im ISOS verzeichneten Einzelobjekten mit Erhaltungsziel A\n(Herrschaftssitze Sonnen- und Baumwollhof (Nr. 9.0.9), Bahnhofgebäude\n(Nr. 9.0.11), Stadelhoferplatz (Nr. 9.0.10) vertragen soll. Das historische\nBahnhofsgebäude im Stil einer Renaissancevilla sticht aus der Bebauungssituation unbestrittenermassen hervor. Als freistehendes Gebäude erhält es\neine eigene, isolierte Präsenz. Dass das Schutzobjekt durch die mit der angefochtenen Planung anvisierten Überbauung stark bedrängt und in seiner\nWirkung übermässig beeinträchtigt werde, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat\nbereits der moderne, aussergewöhnliche Erweiterungsbau von Santiago\nCalatrava mit seiner Materialisierung, den geschwungenen Formen und\ninsbesondere der organisch-skulpturalen Treppen- und Brückenanlage\nüber den Gleisen zu einer Zäsur geführt. Dass im Zuge einer baulichen\nVerdichtung neue Gebäude näher an Schutzobjekte, die im Zeitpunkt ihrer\nErstellung allein auf weiter Flur standen, heranrücken und deren Ausstrahlung in einem gewissen Mass reduzieren, kann nicht mit einem Mangel an\nbesonderer Rücksichtnahme auf Denkmalschutzobjekte gleichgesetzt wer-\n\nR1S.2018.05080 Seite 21\nden, sondern ist als Auswirkung der Verknappung von Bauland in vielen\nFällen hinzunehmen. Noch weniger auf der Hand liegt eine relevante Beeinträchtigung des weiter entfernt situierten Stadelhoferplatzes oder gar der\nbarocken Herrschaftssitze Sonnen- und Baumwollhof, zu welchen kein optischer Bezug besteht.\n\n"}