{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0010-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0010_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "aed9b90293c5c50aa49c07917865c19b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0010/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\", Ortsbildschutz, Vereinbarkeit mit den Schutzzielen des ISOS. | Das Gestaltungsplangebiet ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) der Kernzone \"Hohe Promenade\" zugeteilt und ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) dem Gebiet Nr. 9 \"Bellevue und Stadelhofen\" mit dem Erhaltungsziel AC zugeteilt. Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. 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Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. Das Baurekursgericht wies den Rekurs ab und bestätigte die Zustimmung des Gemeinderates zum privaten Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\" sowie die entsprechende Genehmigungsverfügung der kantonalen Baudirektion.\n\nR1S.2018.05080 Seite 16\nDie Umsetzung der mit dem Gestaltungsplan ermöglichten Planungsabsichten liegt im öffentlichen Interesse und führt in verschiedener Hinsicht zu\neiner Verbesserung. Entgegen der Behauptung der Rekurrentin erschöpft\nsich der Zweck des Gestaltungsplans nicht in der Erstellung einer unterirdischen Velostation. Der Bahnhof Stadelhofen, welcher sich durch eine hohe\nPersonenfrequenz auszeichnet, ist einer der wichtigsten S-Bahnhöfe Zürichs. Er ist gemessen am Passagieraufkommen der siebtgrösste Bahnhof\nder Schweiz. Zugleich ist der Bahnhof ein Umsteigepunkt auf das Tram sowie die Forchbahn, die beide auf dem Stadelhoferplatz verkehren. Er stellt\ndamit einen wichtigen Verkehrsknoten für die Benutzer und Benutzerinnen\ndes öffentlichen Verkehrs dar. Die heutige Zugangssituation zum Bahnhof\nist durch die stetig wachsende Anzahl Reisender und Pendler in den letzten\nJahren anhaltend enger geworden. Dass die Rekurrentin diese notorischen\nFakten und insbesondere die bestehende Engstelle vor dem bestehenden\n\"Haus zum Falken\" bestreitet, ist nicht nachvollziehbar. Durch das geplante\nZurückweichen der Baubegrenzungslinie im Erdgeschoss erfährt der Bereich zwischen bestehendem Bahnhofgebäude und Neubau eine Ausweitung. Der grosszügigere Aussenraum sorgt dafür, dass die Zugangssituation zum Gleisbereich erheblich verbessert und der enge Trottoirbereich zur\nKreuzbühlstrasse aufgeweitet wird. Dass durch die Anliefer- und Entsorgungsmöglichkeiten und den Zugang zur Velostation die Raumgewinne\nwieder zunichtegemacht würden, wie die Rekurrentin in der Replik behauptet, ist nicht ersichtlich. Wie die kommunale Vorinstanz in der Duplik aufzeigt, wird die Anlieferung und Entsorgung ausserhalb der Hauptverkehrszeiten erfolgen. Es ist mit zwei bis drei Fahrzeugen pro Tag zu rechnen.\nÜberdies sind die Zugänge für die Nutzer des Gebäudes bewusst auf verschiedenen Seiten angeordnet, um die unterschiedlichen Nutzungen zu\nentflechten. Ebenso wird die Velostation durch einen separaten Eingang direkt ab der Kreuzbühlstrasse erschlossen. Ein neuer Engpass ist nicht zu\nerwarten. Sodann werden öffentlichkeitswirksame Nutzungen (Gastronomie, Verkauf) den Raum um den Bahnhof Stadelhofen beleben und dessen\nAttraktivität steigern.\n\nSodann stellen immer mehr Pendler ihre Velos rund um den Bahnhof ab,\nda die bestehenden Anlagen, insbesondere die bestehenden Velostationen\nauf dem Stadelhoferplatz und an der Mühlebachstrasse, überfüllt sind. Im\nregionalen Richtplan ist eine Velostation mit mindestens 1'000 Abstellplätzen ausdrücklich enthalten. Das öffentliche Interesse an der Errichtung ei-\n\nR1S.2018.05080 Seite 17\nner zentralen unterirdischen Velostation ist somit ebenfalls offenkundig\nausgewiesen.\n\nAufgrund der Ausbaupläne für den Bahnhof, welcher durch ein viertes, unterirdisches Gleis samt zweiter Tunnelröhre erweitert werden soll\n(act. 24.2), sind noch grössere Personenfrequenzen zu erwarten. Es besteht somit ein bedeutendes öffentliches Interesse für einen optimierten\nZugang zum Bahnhof, zusätzliche Veloabstellflächen und die Nutzbarkeit\nder Flächen als öffentlicher Raum. All diese Gründe sind bei der Interessenabwägung neben den Aspekten des Ortsbildschutzes zu berücksichtigen und zu gewichten.\n\n5.9.1.\nDer in Frage stehende Gestaltungsplan ermöglicht grössere Dimensionen\nund eine höhere Ausnützung gegenüber den geltenden Vorschriften gemäss der Bau- und Zonenordnung. Oberirdisch sind maximal fünf Geschosse zulässig, wobei das Geschoss 0 aufgrund der bestehenden Topographie teilweise im Erdreich liegen darf (Art. 7 GPV). Das Hauptgebäude\ndarf eine Kote von 430,50 m ü. M. nicht überschreiten. Ausgenommen sind\ntechnisch bedingte Aufbauten. Dabei beträgt das zulässige Höchstmass für\nLiftaufbauten, Anlagen zur Fassadenreinigung, Anlagen zur Gewinnung\nvon erneuerbarer Energie und dergleichen 1,20 m, jenes für Absturzsicherungen sowie Zu- und Abluftrohre richtet sich nach den dafür geltenden gesetzlichen Normen (Art. 9 GPV). Das nicht begehbare Flachdach ist ökologisch wertvoll zu begrünen (Art. 10 Abs. 3 GPV). Die zulässige Geschossfläche beträgt in den Geschossen 0 bis 4 3'400 m2. Die für rund 1'000 Fahrräder konzipierte Velostation soll in den drei Untergeschossen (Art. 5 GPV)\nund im östlichen Bereich des Erdgeschosses angeordnet werden, wo auch\nder oberirdische Zugang zur Parkierungsanlage erfolgt. Im zweiten Untergeschoss ist eine zusätzliche, direkte Fussgängererschliessung zur bestehenden Ladenpassage Stadelhofen vorgesehen.\n\n"}