{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0010-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0010_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "aed9b90293c5c50aa49c07917865c19b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0010/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\", Ortsbildschutz, Vereinbarkeit mit den Schutzzielen des ISOS. | Das Gestaltungsplangebiet ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) der Kernzone \"Hohe Promenade\" zugeteilt und ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) dem Gebiet Nr. 9 \"Bellevue und Stadelhofen\" mit dem Erhaltungsziel AC zugeteilt. Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. Das Baurekursgericht wies den Rekurs ab und bestätigte die Zustimmung des Gemeinderates zum privaten Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\" sowie die entsprechende Genehmigungsverfügung der kantonalen Baudirektion."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:00", "Checksum": "38bfec4c7247dc9722a9230c25d88fd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\", Ortsbildschutz, Vereinbarkeit mit den Schutzzielen des ISOS. | Das Gestaltungsplangebiet ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) der Kernzone \"Hohe Promenade\" zugeteilt und ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) dem Gebiet Nr. 9 \"Bellevue und Stadelhofen\" mit dem Erhaltungsziel AC zugeteilt. Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. Das Baurekursgericht wies den Rekurs ab und bestätigte die Zustimmung des Gemeinderates zum privaten Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\" sowie die entsprechende Genehmigungsverfügung der kantonalen Baudirektion.\n\nDemgegenüber hält die kommunale Vorinstanz dafür, dass dem Umstand\nder suspensiv-bedingten Inventarentlassung aus dem Jahre 2014 Rechnung zu tragen sei, und das \"Haus zum Falken\" daher nicht zum massgeblichen Ortsbild gehöre. Bei der konkreten Würdigung eines durch den Gestaltungsplan ermöglichten Projekts, das an die Stelle des dannzumal abgerissenen Bestandes treten werde, müsse das bestehende \"Haus zum\nFalken\" \"weggedacht\" werden.\n\n5.6.2.\nDie Auffassung der kommunalen Vorinstanz ist zutreffend. Wie bereits vorne dargelegt, wurde das bestehende \"Haus zum Falken\" suspensiv-bedingt\naus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Denkmalschutzobjekte entlassen. Es darf abgebrochen werden, sobald die Baufrei-\n\nR1S.2018.05080 Seite 15\ngabe für ein rechtskräftiges Neubauprojekt mit Velostation vorliegt. Damit\nzählt die Erscheinung des Gebäudes nicht (mehr) zum massgeblichen\nOrtsbild der Kernzone und ist der heutige Gebäudebestand aus dem Jahre\n1819 für die Frage, ob der Gestaltungsplan auf das Ortsbild und die umliegenden Schutzobjekte gebührend Rücksicht nimmt, unbeachtlich. Ob die\nmit dem Gestaltungsplan vorgesehenen Abweichungen von den geltenden\nVorgaben zu Lage und Ausmass von Ersatzneubauten gemäss Kernzonenergänzungsplan das zulässiges Mass überschreiten, bleibt nachfolgend\nzu prüfen.\n\n5.7.\nMit Gestaltungsplänen kann – wie bereits dargelegt – von den Bestimmungen über die Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen\nabgewichen werden (§ 83 Abs. 1 Satz 2 PBG). Die Anforderungen und das\nAusmass der in Gestaltungsplänen zulässigen Abweichungen von der\nGrundnutzungsordnung werden im Planungs- und Baugesetz nicht näher\numschrieben. Immerhin gilt als anerkannt, dass die Abweichungen nicht\ndazu führen dürfen, dass die planerisch und demokratisch abgestützte\nGrundordnung ihres Sinngehalts entleert würde, mithin das Kernzonenregime praktisch aus den Angeln gehoben würde (vgl. zu einem solchem Fall\nBGE 135 II 209, insb. E. 5.6. f.).\n\n5.8.\nDie Rekursgegnerschaft nennt in ihren Ausführungen, auf die verwiesen\nwerden kann, einleuchtende und überzeugende öffentliche Interessen für\ndas geplante Bebauungskonzept. Dessen zentrale Elemente sind bereits\nim Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV und in der Weisung des Stadtrates\nvon Zürich an den Gemeinderat beschrieben (act. 17.5 S. 6 ff., act. 17.7).\nEs werden insbesondere folgende Ziele verfolgt (act. 17. 5, S. 9):\n\n- Städtebaulich und architektonisch wertvolle Bebauung als Ergänzung\nzum Bahnhof Stadelhofen;\n- Die Sicherung der im regionalen Richtplan festgesetzten Velostation\nmit mindestens 1'000 Abstellplätzen;\n- Die Verbesserung der Zugänglichkeit und Aufwertung der Platzsituation\nam Bahnhof Stadelhofen;\n- Die Schaffung von Flächen für Handels- und Dienstleistungsbetriebe,\npublikumsorientierte Nutzungen wie Gastronomie und Verkauf oder andere der Kernzone entsprechende Nutzungen.\n\n"}