{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0010-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0010_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "aed9b90293c5c50aa49c07917865c19b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0010/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\", Ortsbildschutz, Vereinbarkeit mit den Schutzzielen des ISOS. | Das Gestaltungsplangebiet ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) der Kernzone \"Hohe Promenade\" zugeteilt und ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) dem Gebiet Nr. 9 \"Bellevue und Stadelhofen\" mit dem Erhaltungsziel AC zugeteilt. Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. 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Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. Das Baurekursgericht wies den Rekurs ab und bestätigte die Zustimmung des Gemeinderates zum privaten Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\" sowie die entsprechende Genehmigungsverfügung der kantonalen Baudirektion.\n\n\"Der Kern des Gebiets ist die Hohe Promenade, eine teilweise öffentliche\nParkanlage mit seltenem Baumbestand und mit Aussicht auf Stadt und\nSee. Dazu gehört ein kleiner Privatfriedhof (Abs. 1 BZO). Herrschaftliche\nVillen unterschiedlicher Stilepochen sind lose ins Gelände gesetzt. Auch\nMittelschulen und kleinere Kirchen gehören zur Hohen Promenade (Art. 74\nAbs. 2 BZO). Mächtige Natursteinstützmauern sichern die durch Schanzen,\nBahn- und Strassenbauten verursachten Geländeeinschnitte. Zusammenhängende Baumgürtel entlang von Strassenzügen, parkartige Gärten und\nKreten prägen das Gebiet und die Landschaft (Abs. 3). In der barocken\nVorstadt Stadelhofen sind Herrschafts- und Handwerkerhäuser des 17. und\n\nR1S.2018.05080 Seite 13\n18. Jahrhunderts erhalten. Das Gebiet ist dicht bebaut und bildet einen\nÜbergang zum innerstädtischen Bereich. Mehrheitlich geschlossene Häuserzeilen sind mit Einzelbauten barocken Ursprungs durchsetzt (Abs. 4).\"\n\nAus den Bestimmungen und dem Ergänzungsplan zur Kernzone \"Hohe\nPromenade\" ergeben sich zudem verschiedene Vorgaben zu Lage und\nAusmassen von Ersatzneubauten. Für das rekursbetroffene Grundstück\nwurden eine Profilerhaltungslinie, ein Baubereich und Vorschriften bezüglich des Verhältnisses von Geschosszahl zur Gebäudegrundfläche festgesetzt (1/140). Gemäss Art. 28 BZO haben Gebäude oder Gebäudeteile im\nBereich einer Profilerhaltungslinie bei Ersatz oder Umbau den Kubus und\ndas wesentliche äussere Erscheinungsbild der bestehenden Gebäude zu\nübernehmen. Die Zahl der bestehenden Vollgeschosse darf nicht überschritten werden.\n\n5.5.\nSoweit die Rekurrentin zunächst die Ansicht vertritt, es hätte zwingend ein\nGutachten eingeholt werden müssen, um die Auswirkungen des Gestaltungsplans auf das ISOS zu untersuchen, kann ihr nicht gefolgt werden.\n\nWenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein inventarisiertes Objekt erheblich beeinträchtigt werden könnte oder sich in diesem Zusammenhang\ngrundsätzliche Fragen stellen, so hat die zuständige Behörde (vgl. Art. 7\nAbs. 1 NHG) rechtzeitig ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25\nAbs. 1 NHG einzuholen, worin darzulegen ist, ob das Objekt ungeschmälert\nzu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG; siehe zum Ganzen auch Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl. 2008, S. 404 ff.; zum Begriff der Bundesaufgabe vgl. BGr\n1C_482/2012 vom 14. Mai 2012, E. 3.4 ff. ). Gestützt auf Art. 25 Abs. 1\nNHG hat der Bund die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD)\nals begutachtende Fachkommissionen für Angelegenheiten des Natur- und\nHeimatschutzes sowie der Denkmalpflege eingesetzt (Art. 23 Abs. 4 und\nArt. 25 Abs. 1 lit. d der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Naturund Heimatschutz [NHV]).\n\nIm vorliegenden Fall steht ein kommunaler Sondernutzungsplan in Frage,\nweshalb es nicht um die Erfüllung einer Bundesaufgabe geht. Damit sind\n\nR1S.2018.05080 Seite 14\ndie Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 NHG nicht erfüllt und erweist sich\neine Begutachtung durch eine Kommission nicht als obligatorisch.\n\n5.6.1.\nStrittig ist ferner die Frage, ob das im Gestaltungsgebiet stehende Gebäude\n\"Haus zum Falken\", welches einem Neubau weichen soll, für das Ortsbild\neine prägende Bedeutung hat. Die Rekurrentin vertritt diese Auffassung mit\nder Begründung, dass dem Inventarobjekt historisch und denkmalpflegerisch ein wesentliches Gewicht zukomme. Das Gebäude bilde eine Grenzstelle zwischen dem Schanzengürtel und dem offenen Umland. Durch den\nspäteren Bau der Falken- und Schanzengasse, welche auf das \"Haus zum\nFalken\" ausgerichtet seien, komme dem Gebäude eine Schnittstellenfunktion und damit eine besondere, charakteristische Stellung im Ortsbild zu.\nDas Gebäude bilde eine städtebauliche Zäsur zwischen Ebene und dem\nansteigenden, auf dem Moränenhügel liegenden Gebiet bzw. zwischen\ndem einst befestigten Schanzenland und der Vorstadt. Die Lage und\näussere Erscheinung des heutigen Gebäudes \"Haus zum Falken\" seien für\ndas Ortsbild prägend. Diesen Umständen habe der Gesetzgeber Rechnung\ngetragen, indem er die Gebäude inventarisiert und Planungsgrundsätze\nfestgehalten habe. Gemäss Ergänzungsplan zur Kernzone Hohe Promenade würden für das Gestaltungsplangebiet eine Profilerhaltungslinie, ein\nBaubereich und Vorschriften bezüglich des Verhältnisses von Geschosszahl zu Gebäudegrundfläche bestehen. Diese Vorgaben würden durch den\nGestaltungsplan vollständig ausgehebelt.\n\n"}