{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0010-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0010_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "aed9b90293c5c50aa49c07917865c19b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0010/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\", Ortsbildschutz, Vereinbarkeit mit den Schutzzielen des ISOS. | Das Gestaltungsplangebiet ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) der Kernzone \"Hohe Promenade\" zugeteilt und ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) dem Gebiet Nr. 9 \"Bellevue und Stadelhofen\" mit dem Erhaltungsziel AC zugeteilt. Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. 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Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. Das Baurekursgericht wies den Rekurs ab und bestätigte die Zustimmung des Gemeinderates zum privaten Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\" sowie die entsprechende Genehmigungsverfügung der kantonalen Baudirektion.\n\nR1S.2018.05080 Seite 11\nkommunalen Nutzungsplanung zu berücksichtigen (BGE 135 II 209,\nE. 2.1). Die Gemeinden werden im Richtplan ausdrücklich verpflichtet, dem\nISOS Rechnung zu tragen (Kantonaler Richtplan, Richtplantext, Stand\n18. September 2015, Ziff. 2.4.3 lit. c). So hält denn auch der kantonale\nRichtplan fest, dass im Rahmen der Siedlungsentwicklung nach Innen der\nUmgang mit kulturgeschichtlichen Objekten der besonderen Sorgfalt bedürfe (Kantonaler Richtplan, Richtplantext, Ziff. 2.1.1. lit. b).\n\nKommt einem Inventarobjekt das Erhaltungsziel A zu, bedeutet dies, dass\nalle Bauten, Anlageteile und Freiräume in diesem Gebiet integral zu erhalten und störende Eingriffe zu beseitigen sind (BGr 1C_179/2015 vom\n11. Mai 2016, E. 4). Es handelt sich dabei aber um ein Ortsbildschutzinventar, welches grundsätzlich von einem Denkmalschutzinventar abzugrenzen\nist, welches sich mit Einzelbauten beziehungsweise Einzelkulturgütern befasst (Arnold Marti, Rechtsgutachten zu Fragen im Zusammenhang mit der\ngeplanten Änderung der Aufnahmemethode bei der Revision von Ortsbildaufnahmen im Rahmen des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [ISOS], Schaffhausen/Bern 2016, S. 24 [abrufbar unter\nwww.bak.admin.ch, besucht am 22. Januar 2019]).\n\nGemäss Art. 6 Abs. 2 NHG gilt dieser Schutz nur bei der Erfüllung von\nBundesaufgaben im Sinne von Art. 2 und Art. 3 NHG in unmittelbarer Weise. Trifft dies – wie vorliegend – nicht zu, besteht für die kantonale (und\nkommunale) Nutzungsplanung lediglich eine Pflicht zur Berücksichtigung.\nÜberdies hat im Einzelfall eine Interessenabwägung im Lichte der Heimatschutzanliegen zu erfolgen (BGE 135 II 209 E. 2.1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Festsetzung des Bundesinventars eine Bewertung\nder Ortsbilder nach einer einheitlichen wissenschaftlichen Methode erfolgte.\nAndere Interessen wie namentlich Ortsentwicklung oder Verdichtung des\nSiedlungsgebiets wurden nicht berücksichtigt, und es fand keine Interessenabwägung für das erfasste Gebiet statt (vgl. Arnold Marti, Rechtsgutachten zu Fragen im Zusammenhang mit dem Erlass des Bundesinventars\nder schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [ISOS], Schaffhausen/Bern\n2013, S. 8 f. [abrufbar unter www.bak.admin.ch, besucht am 22. Januar\n2019]). Entsprechend begründet das ISOS kein normatives Recht, sondern\nist lediglich eine Wertungshilfe bei der Interessenabwägung (Christian Berz,\nZur Berücksichtigungspflicht des ISOS im kantonalen Bau- und Planungsrecht, PBG aktuell 3/2018, S. 9).\n\nR1S.2018.05080 Seite 12\n5.4.\nDer Planungsperimeter liegt – wie bereits erwähnt – vollständig im ISOS\nGebiet Nr. 9 \"Bellevue und Stadelhofen\" mit Erhaltungsziel AC, wobei die\nstrengere Kategorie A (Erhaltung der Substanz) ausschliesslich für Einzelobjekte gemäss Inventartabelle (wie beispielsweise das Bahnhofsgebäude\noder den Stadelhoferplatz) gilt (act. 14.7). Im Übrigen ist das Gebiet mit\ndem Erhaltungsziel C belegt, welches bedeutet, dass ein Gleichgewicht\nzwischen Alt- und Neubauten zu bewahren ist und die für den Charakter\nwesentlichen Elemente integral zu erhalten sind (vgl. Erläuterungen zum\nISOS [www.bak.admin.ch, besucht am 22. Januar 2019]). Das jenseits des\nBahneinschnitts gelegene ISOS-Gebiet X \"Hohe Promenade\" ist als Umgebungszone mit der Aufnahmekategorie a-b aufgeführt. Es handelt sich dabei um einen durchgrünten Moränenrücken mit ehemaliger Schanzenbefestigung, wobei repräsentative Villen und Mehrfamilienhäuser locker in grosszügigen, parkartigen Gärten mit üppigem Baumbestand angeordnet sind.\nEinzelnen Gebäuden ist das Erhaltungsziel A (Substanzerhaltung) zugeordnet (z.B. Villa Hohenbühl) (act. 14.7). Das südlich angrenzende Gebiet\nNr. 2 im Bereich Riesbach/Mühlebachstrasse ist wie der Gestaltungsplanperimeter dem Erhaltungsziel C zugeteilt.\n\nGemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich ist das\nAreal sodann der Kernzone \"Hohe Promenade\" zugeschieden. Nach\nArt. 25 BZO bezwecken die Kernzonenvorschriften die Wahrung des Gebietscharakters durch Pflege der bestehenden Bau- und Grünsubstanz und\nderen eingepasste Ergänzung durch Bauten und Anlagen. Der Gebietscharakter wird für die massgebliche Kernzone in Art. 74 BZO wie folgt umschrieben:\n\n"}