{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0010-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0010_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "aed9b90293c5c50aa49c07917865c19b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0010/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\", Ortsbildschutz, Vereinbarkeit mit den Schutzzielen des ISOS. | Das Gestaltungsplangebiet ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) der Kernzone \"Hohe Promenade\" zugeteilt und ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) dem Gebiet Nr. 9 \"Bellevue und Stadelhofen\" mit dem Erhaltungsziel AC zugeteilt. Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. 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Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. Das Baurekursgericht wies den Rekurs ab und bestätigte die Zustimmung des Gemeinderates zum privaten Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\" sowie die entsprechende Genehmigungsverfügung der kantonalen Baudirektion.\n\n5.2.1.\nDer Gestaltungsplan ist ein Sondernutzungsplan, der eine städtebaulich,\narchitektonisch und wohnhygienisch einwandfreie Überbauung anstrebt. Zu\ndiesem Zweck stellt er für ein bestimmtes Gebiet eine Spezialbauordnung\nauf, welche von den allgemeinen Festlegungen der Bau- und Zonenordnung abweicht und diese überlagert. So werden mit Gestaltungsplänen für\nbestimmt umgrenzte Gebiete Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie die\nNutzweise und Zweckbestimmung der Bauten bindend festgelegt; dabei\ndarf von den Bestimmungen über die Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen abgewichen werden (§ 83 Abs. 1 PBG). Der Gestaltungsplan hat auch die Erschliessung sowie die gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen zu ordnen, soweit sie nicht schon durch einen Quartierplan geregelt sind; überdies kann er Festlegungen über die\nweitere Umgebungsgestaltung enthalten (§ 83 Abs. 3 PBG). Anders als bei\nArealüberbauungen und Sonderbauvorschriften sind die Grundeigentümer\nim Perimeter eines Gestaltungsplans an dessen Festlegungen gebunden.\nDie Grundordnung wird also ersetzt, womit nur noch gestaltungsplankonform gebaut werden darf (vgl. zum Ganzen Walter Haller/Peter Karlen,\nRaumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. Aufl., Zürich 1999,\nRz. 317 ff.). Für Kernzonen gilt grundsätzlich nichts Anderes. Demgemäss\ndarf mit Gestaltungsplänen in Kernzonen von den Kernzonenvorschriften\nabgewichen werden.\n\n5.2.2.\nGemäss Lehre und Rechtsprechung hat sich die Rekursinstanz bei der\nÜberprüfung von Nutzungsplänen und Sondernutzungsplänen einschliesslich Quartierplänen unbesehen ihrer grundsätzlich uneingeschränkten\nÜberprüfungsbefugnis (vgl. § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]) aus Gründen der aus der Gemeindeautonomie (Art. 50 der\nBundesverfassung [BV] und Art. 85 der Zürcher Kantonsverfassung [KV])\n\nR1S.2018.05080 Seite 10\nabgeleiteten Planungsautonomie Zurückhaltung aufzuerlegen. Diese Zurückhaltung gilt insbesondere dann, wenn es auf die Beurteilung der örtlichen Verhältnisse ankommt. Zudem ist das den Gemeindebehörden bei\nder Nutzungsplanung zustehende erhebliche Ermessen zu berücksichtigen.\nMithin darf das Ermessen der Rekursinstanz nicht an die Stelle desjenigen\nder Planungsbehörde treten; ihre Lösung darf nicht eine andere, ebenso\nvertretbare Lösung ersetzen. Die Rekursinstanz hat vielmehr nur dann korrigierend einzugreifen, wenn sich die kommunale Planung auf Grund überkommunaler Interessen als unzweckmässig erweist, den wegleitenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung widerspricht oder wenn sie offensichtlich unangemessen ist. Nicht vorausgesetzt ist aber, dass die kommunale Planfestsetzung ohne sachliche Gründe getroffen wurde oder\nschlechthin unhaltbar ist. Insofern ist die Gemeindeautonomie durch übergeordnetes Recht eingeschränkt, und die Gemeinde hat ihrem Planungsentscheid eine nachvollziehbare Würdigung der massgebenden Verhältnisse des Einzelfalls sowie eine vertretbare Interessenabwägung zu Grunde\nzu legen (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf\n2014, § 20 Rz. 77 ff.; VB.2014.00077 vom 9. April 2015; BGr 1C_429/2014\nvom 22. April 2015, E. 2.2).\n\n5.3.\nGemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) erstellt der Bund nach Anhörung der Kantone Inventare von\nObjekten von nationaler Bedeutung. Gestützt auf diese Vorschrift hat der\nBundesrat das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz\n(ISOS) erlassen. Nach Art. 6 NHG kommt solchen Objekten verstärkter\nSchutz zu. Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in\nein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die\nungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederher-\nstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche\nSchonung verdient (Abs. 1).\n\nFür die Kantone und Gemeinden besteht eine Pflicht zur Berücksichtigung\ndes ISOS. Das Bundesgericht misst ihm die gleiche Bedeutung zu wie\nSachplänen und Konzepten im Sinne von Art. 13 des Raumplanungsgesetzes (RPG); ein Eintrag im ISOS ist deshalb nach Art. 6 Abs. 4 RPG im\nRahmen der kantonalen Richtplanung und damit aufgrund der Behördenverbindlichkeit von Richtplänen (Art. 9 Abs. 1 RPG) auch im Rahmen der\n\n"}