{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0010-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0010_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "aed9b90293c5c50aa49c07917865c19b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0010/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\", Ortsbildschutz, Vereinbarkeit mit den Schutzzielen des ISOS. | Das Gestaltungsplangebiet ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) der Kernzone \"Hohe Promenade\" zugeteilt und ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) dem Gebiet Nr. 9 \"Bellevue und Stadelhofen\" mit dem Erhaltungsziel AC zugeteilt. Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. 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Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. Das Baurekursgericht wies den Rekurs ab und bestätigte die Zustimmung des Gemeinderates zum privaten Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\" sowie die entsprechende Genehmigungsverfügung der kantonalen Baudirektion.\n\n5.1.1.\nWeiter bringt die Rekurrentin vor, der Gestaltungsplan bzw. das Richtprojekt stünden in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und\nzum Gebietscharakter der Kernzone. Es sei nicht erkennbar, dass die privaten Initianten und die Behörden die Inventarvorgaben und Schutzziele\ndes ISOS und der Kernzone hinreichend in die Beurteilung einbezogen hätten. Die Vorgaben seien weder formell, etwa durch Einholung eines hier\nzwingend erforderlichen Gutachtens, noch materiell ausreichend berücksichtigt worden. Ein Neubau hätte massive Veränderungen des geschützten Ortsbildes zur Folge. Die Visualisierung zeige die massive Tragweite\ndes Eingriffs. Der Gestaltungsplan und das Richtprojekt nähmen nicht den\ngeringsten Bezug auf das bestehende Ortsbild. Der \"schiffsartige\" mehrgeschossige Baukörper mit Flachdach hebe sich störend und grundlegend\nvom bestehenden Charakter der Kernzone ab. Die heute bestehenden\nwertvollen Sichtbezüge zum darüber liegenden Hang (insbesondere zur Villa Falkenburg, zu den Gartenanlagen etc.) würden durch das geplante\nBauvolumen fast vollständig verdeckt und aus dem öffentlichen Raum verschwinden. Auch die charakteristischen Bezugspunkte zum Bahnhofge-\n\nR1S.2018.05080 Seite 8\nbäude Stadelhofen oder zum Hügelgelände würden durch den Neubau abgelöst bzw. verschwinden. Völlig unberücksichtigt bliebe auch die Bezugnahme auf das ISOS-Gebiet X \"Hohe Promenade\". Für die Villa Hohenbühl\nwerde die \"Lage und Fernwirkung\" ausdrücklich im ISOS genannt. Ebenso\nsei die Rücksichtnahme auf weitere inventarisierte und geschützte Objekte\nin der Umgebung des Gestaltungsplangebiets ungenügend.\n\nFerner weiche der Gestaltungsplan so erheblich von der Regelbauweise\nab, dass diese ihres Sinngehalts entleert werde. So würden die bestehende\nBaubegrenzungslinie und die geltenden Vorschriften zur nutzbaren Fläche\ndurch den Gestaltungsplan erheblich überschritten. Der Baubereich gemäss Gestaltungsplan solle neu die gesamte Parzellenfläche umfassen.\nDie oberirdisch nutzbare Fläche werde insgesamt verdoppelt. Anstelle der\nheute erlaubten drei Vollgeschosse sollten fünf treten, was eine Abweichung von Art. 75 BZO bedeute. Auf einer Parzelle von lediglich 911 m2\nsolle ein von der Grundordnung losgelöster, abweichender Neubau ermöglicht werden. Wie dies mit dem Grundanliegen der Kernzone gemäss\nArt. 25 BZO vereinbar sei, sei nicht ersichtlich.\n\nIm Weiteren bestreitet Rekurrentin, dass mit dem Gestaltungsplan eine\nstädtebaulich, architektonisch und wohnhygienisch einwandfreie Gesamtüberbauung angestrebt werde. Vielmehr werde zur Rechtfertigung wiederholt auf die im regionalen Richtplan aufgeführte öffentliche Velostation und\ndas damit verbundene grosse öffentliche Interesse hingewiesen. Die Velostation habe aber keinerlei Zusammenhang mit dem Gestaltungsplan\nbzw. dem beabsichtigten Richtprojekt. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, wie\ndie Velostation ein den Ortsbildschutz überwiegendes öffentliches Interesse\ndarstellen könne. Die Velostation wäre ohne Weiteres auch nach der Regelbauweise und somit unter Berücksichtigung der geltenden Rahmenbedingungen sowie Schonung des schutzwürdigen Ortsbildes realisierbar.\n\n5.1.2.\nDemgegenüber hält die Rekursgegnerschaft zusammengefasst dafür, dass\ndie Schutzziele des ISOS und der Kernzone dem Neubau nicht entgegenstünden. Ebenso gelinge mit dem Gestaltungsplan die Eingliederung in die\nbestehende Umgebung. Alt und Neu ergänzten sich gut und bildeten auch\nweiterhin ein Gleichgewicht. Das Ortsbild und der Gebietscharakter blieben\ndabei gewahrt.\n\nR1S.2018.05080 Seite 9\nDer Zweck des im Streit stehenden Gestaltungplans erschöpfe sich nicht im\nBau einer unterirdischen Velostation. Vielmehr führe die bauliche Umsetzung der im Gestaltungsplan ermöglichten Planungsabsichten zu einem\nviel weiter zu fassenden öffentlichen Mehrwert. Mit dem Gestaltungsplan\nsowie diesem zugrunde liegenden Richtprojekt sei eine Gesamtüberbauung\nausgearbeitet worden, welche die Interessen der Umgebung und der breiten Bevölkerung berücksichtige.\n\n"}