{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0010-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0010_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "aed9b90293c5c50aa49c07917865c19b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0010/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\", Ortsbildschutz, Vereinbarkeit mit den Schutzzielen des ISOS. | Das Gestaltungsplangebiet ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) der Kernzone \"Hohe Promenade\" zugeteilt und ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) dem Gebiet Nr. 9 \"Bellevue und Stadelhofen\" mit dem Erhaltungsziel AC zugeteilt. Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. 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Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. Das Baurekursgericht wies den Rekurs ab und bestätigte die Zustimmung des Gemeinderates zum privaten Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\" sowie die entsprechende Genehmigungsverfügung der kantonalen Baudirektion.\n\nNachdem bei der Planbeurteilung von den höchstzulässigen Werten auszugehen ist und im Übrigen genügend Unterlagen vorliegen, welche über\ndie Auswirkungen eines möglichen Baukörpers auf das Ortsbild und die be-\n\nR1S.2018.05080 Seite 6\nstehenden Sichtbezüge Aufschluss geben, kann dahingestellt bleiben, ob\nanlässlich des Lokaltermins das Ausgangspunkt der Gestaltungsplanung\nbildende Richtprojekt oder das redimensionierte Projekt vom Mai 2018\nausgesteckt war.\n\n4.1.\nIn materieller Hinsicht wendet die Rekurrentin ein, dass dem Gestaltungsplan die Genehmigung aus Gründen des Denkmalschutzes zu verweigern\nsei. Zur Begründung bringt sie vor, dass der Stadtratsbeschluss Nr. 475\nvom 21. Mai 2014 nur eine suspensiv-bedingte Entlassung des \"Hauses\nzum Falken\" aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung vorsehe. Im Zeitpunkt der Genehmigung\ndes Gestaltungplanes habe die Schutzwürdigkeit somit unverändert bestanden, was im Rahmen des Verfahrens zu berücksichtigen gewesen wäre. Es sei nicht bekannt, ob dem Stadtratsbeschluss eine gutachterliche\nBeurteilung zu Grunde gelegen habe. Es sei auch nicht bekannt, ob die offizielle Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege im Rahmen der kantonalen Vorprüfung eingeholt worden sei. Es liege die Vermutung nahe,\ndass die Frage der Denkmalpflege und des Ortsbildschutzes gar nicht oder\nhöchstens lückenhaft und ungenügend geprüft worden sei. Dem Gebäude\n\"Haus zum Falken\" komme eine wesentliche denkmalpflegerische Bedeutung zu, weshalb es schutzwürdig und in seiner Substanz zu erhalten sei.\nAuf den zwar formell rechtskräftigen, inhaltlich jedoch fehlerhaften Stadtratsbeschluss sei zwingend zurückzukommen. Es sei ein sachfremdes Argument (Velostation) als Suspensivbedingung in unzulässiger Weise mit\nder Entlassung aus dem Inventar verknüpft worden.\n\nNach Auffassung der Rekursgegnerschaft ist dieser Einwand nicht zu hören, da der Entscheid des Stadtrates betreffend die suspensiv-bedingte\nEntlassung des Gebäudes \"Haus zum Falken\" aus dem Inventar unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Abgesehen davon treffe die Behauptung nicht zu.\n\n4.2.\nMit Beschluss Nr. 475 vom 21. Mai 2014 gelangte der Stadtrat Zürich nach\neiner umfassenden und sorgfältigen Interessenabwägung zum Schluss,\ndass auf eine definitive Unterschutzstellung des Gebäudes \"Haus zum Fal-\n\nR1S.2018.05080 Seite 7\nken\" zu verzichten sei. Er hielt darin zusammengefasst fest, dass dem Gebäude zwar ein gewisser historischer Zeugenwert zukomme, dass aber das\nöffentliche Interesse an einer gut integrierten Velostation in unmittelbarer\nBahnhofsnähe, an einer dem sehr hohen Personenaufkommen gerechteren, grosszügigeren Bahnhofzugänglichkeit sowie an einer architektonisch\nüberzeugenden Lösung an dieser prominenten Lage das Interesse an einer\nUnterschutzstellung der bestehenden Gebäude klar überwiege. Die Liegenschaft wurde in der Folge aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung unter der Suspensivbedingung entlassen, dass die Baubehörde für ein rechtskräftiges Vorhaben\nmit Velostation die Baufreigabe erteilt (act. 17.11). Dieser Beschluss trat\nunangefochten in Rechtskraft. Damit wurde über die Frage, ob es sich beim\nfraglichen Gebäude um ein Schutzobjekt handelt, bereits rechtskräftig entschieden. Stellt die Liegenschaft somit kein Denkmalschutzobjekt dar, steht\neinem Abbruch nichts entgegen.\n\nDie diesbezüglichen Einwände erweisen sich daher als verspätet und sind\nnicht zu hören.\n\n"}