{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0010-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0010_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "aed9b90293c5c50aa49c07917865c19b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0010/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\", Ortsbildschutz, Vereinbarkeit mit den Schutzzielen des ISOS. | Das Gestaltungsplangebiet ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) der Kernzone \"Hohe Promenade\" zugeteilt und ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) dem Gebiet Nr. 9 \"Bellevue und Stadelhofen\" mit dem Erhaltungsziel AC zugeteilt. Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. 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Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. Das Baurekursgericht wies den Rekurs ab und bestätigte die Zustimmung des Gemeinderates zum privaten Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\" sowie die entsprechende Genehmigungsverfügung der kantonalen Baudirektion.\n\nDer Gestaltungsplan bezweckt eine städtebaulich besonders gute, wirtschaftlich tragfähige und nachhaltige Überbauung mit integrierter öffentlicher Velostation von etwa 1'625 m2 in den Geschossen 0 bis -3 sowie die\nAnbindung an den Bahnhof Stadelhofen und den ihn umgebenden öffentlichen Raum (Art. 1 der Gestaltungsplanvorschriften [GPV]). Für die künftige\n\nR1S.2018.05080 Seite 4\nBebauung sind Nutzweise, Ausnützung, Geschosszahl, äussere Abmessungen, Höhenkoten und Gestaltungsanforderungen festgelegt worden\n(Art. 5 ff. GPV). Weiter enthält der Gestaltungsplan Vorschriften zur Erschliessung und Parkierung (Art. 11 ff. GPV) sowie zu den Aussenbereichen, der Ökologie und der Energie (Art. 14 ff. GPV).\n\n2.\nDie Rekurrentin ist Eigentümerin der Liegenschaften [….] Sie ist angesichts\ndieser engen nachbarlichen Beziehung und der vorgebrachten Rügen (u.a.\nfehlende Rücksichtnahme auf die Kernzone und Unvereinbarkeit mit dem\nOrtsbildschutz) zur Rekursergreifung gemäss § 338a des Planungs- und\nBaugesetzes (PBG) ohne weiteres legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.\n\n3.1.\nDie Rekurrentin beantragt replicando, es sei das Richtprojekt anlässlich des\nAugenscheins ordnungsgemäss auszustecken. Nur eine Aussteckung ermögliche eine präzise und unverfälschte Beurteilung der äusseren Abmessung und Auswirkungen des geplanten Baukörpers auf das bestehende\nOrtsbild und die wertvollen Sichtbezüge. Die Kubaturen und Mantellinien\ndes Richtprojekts liessen sich aufgrund der vorliegenden Visualisierungen\nnicht verlässlich nachvollziehen.\n\nDie private Rekursgegnerin beantragt, es sei auf den erst in der Replik gestellten prozessualen Antrag zufolge Verspätung nicht einzutreten.\n\n3.2.\nDie private Rekursgegnerin ist der rekurrentischen Forderung nachgekommen und hat das Richtprojekt anlässlich des Augenscheins vom 14. Dezember 2018 ausgesteckt. Damit wurde der prozessuale Antrag gegenstandslos, und es kann daher offenbleiben, ob sich der Antrag als verspätet\nerwiesen hätte bzw. diesem stattzugeben gewesen wäre.\n\nDa die Rekurrentin jedoch anlässlich des Augenscheins Zweifel an der Korrektheit der Aussteckung äusserte (vgl. Prot. S. 3 ff.) und monierte, es sei\nnicht das Ausgangspunkt der Planung bildende Richtprojekt, sondern ein\n\nR1S.2018.05080 Seite 5\nredimensioniertes Vorhaben ausgesteckt worden, drängen sich folgende\nBemerkungen auf:\n\nVor der öffentlichen Bekanntmachung sind im Baubewilligungsverfahren\ndarstellbare Bauvorhaben auszustecken (§ 311 PBG). Das Baugespann\nsoll Personen, die in ihren Interessen beeinträchtigt sein könnten, ermöglichen, sich über das Projekt informieren zu können. Über die genaue Gestalt der Baute hat sich der Nachbar anhand der öffentlich aufliegenden\nPläne zu orientieren, die in erster Linie massgebend sind. Im Rahmen von\nGestaltungsplänen werden gemäss § 83 PBG für ein bestimmtes Gebiet\ndie Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie die Nutzweise und Zweckbestimmung von Bauten bindend festgesetzt. Obwohl äussere Abmessungen\nfestgelegt werden, werden hierfür keine Bauprofile verlangt. Eine Aussteckung erfolgt erst im Rahmen des nachfolgenden Baubewilligungsverfahrens (Carmen Walker Späh, Aussteckung – Hilfsmittel zur Visualisierung\nvon Bauprojekten, PBG aktuell 4/2010, S. 8; VB.2017.00371 vom 21. Dezember 2017, E. 6). Für den anberaumten Lokaltermin hätte somit keine\nProfilierungspflicht bestanden.\n\nIm Übrigen hat ein Augenschein primär über das für die Beurteilung des\nGestaltungsplans relevante bauliche Umfeld Auskunft zu geben. Es geht\ndarum, einen Eindruck von der baulichen und landschaftlichen Umgebung\nzu gewinnen. Die Dimensionen des gestaltungsplanerisch maximal zulässigen Baukörpers ergeben sich demgegenüber verbindlich aus den eingereichten Plänen und den Gestaltungsplanvorschriften. Um die Einbindung\neines möglichen Baukörpers in den städtebaulichen Kontext zu veranschaulichen, hat die Grundeigentümerin Visualisierungen des dem Gestaltungsplan zugrunde liegenden Richtprojekts samt der näheren Umgebung\nerstellt (act. 17.6, Visualisierungen I-VI). Ebenfalls liegt eine Visualisierung\neines redimensionierten Projekts bei den Akten, welches von der privaten\nRekursgegnerin ausgearbeitet und der Rekurrentin anlässlich einer Besprechung im Mai 2018 unterbreitet worden war (act. 14.4 und 14.5).\nSchliesslich hat die Rekurrentin selber eine Visualisierung in Auftrag geben,\nwelche neben dem ursprünglichen Richtprojekt auch das gemäss Gestaltungsplan maximal zulässige Bauvolumen (rote Linie) aufzeigt (act. 27.1-5).\n\n"}