{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0010-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0010_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "aed9b90293c5c50aa49c07917865c19b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0010/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\", Ortsbildschutz, Vereinbarkeit mit den Schutzzielen des ISOS. | Das Gestaltungsplangebiet ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) der Kernzone \"Hohe Promenade\" zugeteilt und ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) dem Gebiet Nr. 9 \"Bellevue und Stadelhofen\" mit dem Erhaltungsziel AC zugeteilt. Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. Das Baurekursgericht wies den Rekurs ab und bestätigte die Zustimmung des Gemeinderates zum privaten Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\" sowie die entsprechende Genehmigungsverfügung der kantonalen Baudirektion."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:00", "Checksum": "38bfec4c7247dc9722a9230c25d88fd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0010/2019\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\", Ortsbildschutz, Vereinbarkeit mit den Schutzzielen des ISOS. | Das Gestaltungsplangebiet ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) der Kernzone \"Hohe Promenade\" zugeteilt und ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) dem Gebiet Nr. 9 \"Bellevue und Stadelhofen\" mit dem Erhaltungsziel AC zugeteilt. Die Eigentümerschaft beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand durch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in den Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in den Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstell­plätzen vorsieht. Die Rekurrierenden rügten, ein gemäss Gestaltungsplan möglicher Baukörper stehe in direktem Widerspruch zu den Schutzzielen des ISOS und zum Gebietscharakter der Kernzone. Das Baurekursgericht wies den Rekurs ab und bestätigte die Zustimmung des Gemeinderates zum privaten Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\" sowie die entsprechende Genehmigungsverfügung der kantonalen Baudirektion.\n\nBaurekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\nG.-Nr. R1S.2018.05080\nBRGE I Nr. 0010/2019\n\nEntscheid vom 8. Februar 2019\n\nMitwirkende Abteilungspräsident Walter Linsi, Baurichterin Beatrice Bosshard, Baurichter Claude Reinhardt, Gerichtsschreiberin Christine Suter-Pfannes\n\nin Sachen Rekurrentin\nA, [….]\nvertreten durch [….]\n\ngegen Rekursgegnerschaft\n1. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach,\n8090 Zürich\n2. Gemeinderat Zürich, Stadthaus, 8022 Zürich\nvertreten durch Stadtrat Zürich, Stadthaus, 8022 Zürich\ndieser wiederum vertreten durch Hochbaudepartement der Stadt\nZürich, Rechtsabteilung, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich\n3. B, [….]\nvertreten durch [….]\n\nbetreffend Gemeinderatsbeschluss vom 24. Januar 2018 und Genehmigungsverfügung der Baudirektion Kanton Zürich Nr. 0607/18 vom 5. Juli 2018; Privater\nGestaltungsplan \"Haus zum Falken\", Zürich 7 - Hottingen\n_______________________________________________________\nhat sich ergeben:\n\nA.\nMit Beschluss vom 24. Januar 2018 erteilte der Gemeinderat der Stadt Zürich seine Zustimmung zum privaten Gestaltungsplan \"Haus zum Falken\".\nDie Baudirektion Kanton Zürich genehmigte diese Festsetzung mit Verfügung vom 5. Juli 2018. Die Bekanntmachung der Entscheide erfolgte im\nAmtsblatt vom 13. Juli 2018.\n\nB.\nGegen diese Entscheide erhob die A mit Eingabe vom 10. August 2018\nfristgerecht Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der Entscheide unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft.\n\nC.\nMit Präsidialverfügung vom 16. August 2018 wurde vom Rekurseingang\nVormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.\n\nD.\nMit Eingabe vom 19. September 2018 beantragte der Gemeinderat die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten\nder Rekurrentin. Die Baudirektion schloss mit Eingabe vom 14. September 2018 unter Einreichung des Mitberichtes des Amtes für Raumentwicklung vom 12. September 2018 ebenfalls auf Abweisung des Rekurses.\n\nDie B, Erstellerin des privaten Gestaltungsplans und private Rekursgegnerin, beantragte mit ihrer Rekursantwort vom 19. September 2018, es sei der\nRekurs abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin.\n\nR1S.2018.05080 Seite 2\nE.\nSowohl die Rekurrentin in ihrer Replik vom 10. Oktober 2018 als auch die\nprivate Rekursgegnerin und die kommunale Vorinstanz in ihren Dupliken\nvom 2. November 2018 hielten an ihren Anträgen fest. Die Baudirektion\nverzichtete stillschweigend auf eine Duplik.\n\nF.\nAm 14. Dezember 2018 führte die 1. Abteilung des Baurekursgerichts im\nBeisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch.\n\nG.\nAuf die Vorbringen der Parteien und die Ergebnisse des Augenscheins\nwird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden\nErwägungen Bezug genommen.\n\nEs kommt in Betracht:\n\n1.\nDas eine Fläche von 911 m2 aufweisende Gestaltungsplangebiet umfasst\ndie überbaute Parzelle Kat.-Nr. HO2 und befindet sich beim Bahnhof Stadelhofen zwischen der SBB-Bahnlinie und der Kreuzbühlstrasse. Das Areal\nist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO)\nder Kernzone \"Hohe Promenade\" zugeteilt und ist im Bundesinventar der\nschützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) dem Gebiet Nr. 9 \"Bellevue\nund Stadelhofen\" mit dem Erhaltungsziel AC zugeteilt.\n\nDer heutige Baubestand umfasst das Gebäude \"Haus zum Falken\" aus\ndem Jahre 1819, welches im Erdgeschoss das ehemalige Café Mandarin\nbeinhaltet, sowie einen eingeschossigen Anbau aus dem Jahre 1884. Die\nprivate Rekursgegnerin beabsichtigt, den bestehenden Gebäudebestand\ndurch einen Neubau zu ersetzen, welcher im Erdgeschoss publikumsorien-\n\nR1S.2018.05080 Seite 3\ntierte gewerbliche Nutzungen (z.B. Gastronomie, Verkaufsgeschäfte), in\nden Obergeschossen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie in\nden Untergeschossen eine öffentliche Velostation mit rund 1'000 Abstellplätzen vorsieht.\n\nGrundlage des Gestaltungsplans bildet ein Richtprojekt, das die private Rekursgegnerin durch das Architekturbüro Calatrava Valls AG ausarbeiten\nliess, zu dessen Werken auch die in den 1980er Jahren geplante und hernach baulich umgesetzte Erweiterung des Bahnhofs Stadelhofen zählt.\n\nRichtprojekt aus der Vogelperspektive (Quelle: Calatrava Valls SA, Zürich)\n\n"}