Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzusetzen. 10. Die Vorinstanz beantragt die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. Vorliegend handelt es sich um einen vergleichsweise einfachen Fall. Dementsprechend hatte die Behörde keinen besonderen, über die Bearbeitung im Bewilligungsverfahren erheblich hinausgehenden Zusatzaufwand zu treiben. Die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG sind daher nicht erfüllt, so dass von der Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an die Vorinstanz abzusehen ist. Den unterliegenden Rekurrierenden steht keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). R1S.2021.05113 Seite 15