7.4. Bemerkungsweise ist jedoch festzuhalten, dass die Eintragung einer vergleichsweise geringen Summe wie vorliegend Fr. 3'000.-- als Grundpfand unverhältnismässig erscheint. 8. Im Ergebnis ist der Rekurs somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. R1S.2021.05113 Seite 14 9. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten je zur Hälfte den beiden Rekurrierenden aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag (§ 13 VRG).