7.2. Die Rekurrierenden machen in diesem Zusammenhang geltend, einerseits sei der Betrag von Fr. 3'000.-- zu hoch und andererseits sei die Bestellung eines Grundpfandes unnötig und daher unverhältnismässig. 7.3. Gemäss Wortlaut dieser umstrittenen Dispositiv-Ziffer werde die städtische Finanzverwaltung ersucht, nötigenfalls das Grundpfandrecht einzutragen. Ob ein solches eingetragen werden soll oder nicht, ist damit noch nicht entschieden. Vielmehr hängt die Eintragung offenbar von weiteren Voraussetzungen ab. Demzufolge fehlt es an einem rekursfähigen Anfechtungsobjekt. Auf diese rekurrentische Rüge ist folglich nicht einzutreten.