R1S.2021.05113 Seite 13 müssen. Die eingeräumte Frist ist somit nicht zu beanstanden. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem vergleichbaren Fall eine Frist von 10 Tagen für die Beseitigung von Werbemonitoren als verhältnismässig eingestuft (vgl. VB.2006.00417 vom 17. Januar 2007, E. 3.4). 7.1. Gemäss vorinstanzlichem Beschluss, Dispositiv-Ziffer I. 4. lit. b), werde die städtische Finanzverwaltung für den Fall der Zwangsvollstreckung ersucht, nötigenfalls zur Deckung der Kosten ein Grundpfandrecht (Pfandsumme Fr. 3'000.--) zulasten der Liegenschaft Kat.-Nr. 1, X, eintragen zu lassen.