6.1. Die Rekurrierenden rügen sodann die im vorinstanzlichen Beschluss angesetzte Frist von 10 Tagen zur Beseitigung der bereits angebrachten Reklameanlagen als zu kurz. Die Kunden müssten orientiert werden können und es müssten Alternativen für laufende Kampagnen gesucht und gefunden werden können, so die Rekurrierenden. Angemessen und vertretbar sei eine Frist von 90 Tagen.