5.6. Soweit die Rekurrierenden eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit erwähnen, ist darauf hinzuweisen, dass der Ortsbildschutz ein taugliches Kriterium zur Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit im Reklamewesen bildet (BGr 1C_12/2007 vom 8. Januar 2008, E. 6.1 m.w.H.). Ein öffentliches Interesse liegt vor. Auch die Verhältnismässigkeit der Bauverweigerung ist nach dem Gesagten zu bejahen. 5.7. Zusammenfassend ist der sorgfältig und sachlich begründete vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden, soweit er die Werbemonitore als nicht bewilligungsfähig qualifiziert. Dies führt zur Abweisung des Rekurses in diesem Punkt.