R1S.2021.05113 Seite 12 Fall aber erscheint es zumindest vertretbar, wenn die Gemeinde die historische Atmosphäre der F.-Gasse schützen will, indem sie keine quasi in die Fassade eingelassene Werbemonitore bewilligt. Diesen Reklameanlagen am in Frage stehenden Standort die geforderte gute Einordnung abzusprechen, liegt deshalb bei weitem innerhalb des der örtlichen Baubehörde bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums.