Wenn die Vorinstanz die beiden Bildschirme, mithin die einzigen digitalen Werbeanlagen in diesem Bereich der Gasse, als störend und fremd im baulichen und räumlichen Kontext qualifiziert, ist dies nachvollziehbar. Immerhin handelt es sich sowohl beim Quartier als auch beim Gebäude an sich um inventarisierte Schutzobjekte, auf welche Rücksicht zu nehmen ist. Die Monitore sind mit ihrem kalt leuchtenden Licht durchaus geeignet, den mittelalterlichen Charakter dieser Schutzobjekte zu beeinträchtigen oder gar zu stören. Mit anderen Worten lassen sie eine hinreichende Rücksichtnahme auf das denkmalpflegerisch sensible Umfeld vermissen. Auf jeden