Ins Gewicht fällt letztlich Folgendes: Die hochkant angebrachten Bildschirme weisen mit einer Diagonale von 28 Zoll zwar vergleichsweise kleine Abmessungen auf. Auch wenn deren Leuchtkraft nur einige Meter weit reicht, ist wie erwähnt eine mehr als nur befriedigende Einordnung verlangt und zwar auch aus einem Blickwinkel mit kurzer räumlicher Distanz. Aufgrund der Kleinräumigkeit der Verhältnisse tritt hier jede Form beleuchteter Werbung stark in Erscheinung. Wenn die Vorinstanz die beiden Bildschirme, mithin die einzigen digitalen Werbeanlagen in diesem Bereich der Gasse, als störend und fremd im baulichen und räumlichen Kontext qualifiziert, ist dies nachvollziehbar.