Auf die weiteren rekurrentischen Vorbringen zur Zusammensetzung der vorinstanzlichen Behörde ist nicht einzugehen, zumal nicht geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe ihren Entscheid in mangelhafter oder unrechtmässiger Besetzung gefällt. Auch die Ausführungen zum Vorliegen einer Konkurrenzsituation zwischen der Stadt X und der Rekurrentin 2 sind nicht nachvollziehbar, zumal die Stadt X als öffentlich-rechtliche Körperschaft offenkundig nicht gewinnstrebend ist. Es ist somit davon auszugehen, dass der Entscheid der Vorinstanz objektiv und unbefangen gefällt wurde. Es kommen die zuvor dargelegten Grundsätze zur Berücksichtigung des kommunalen Ermessensspielraums zur Anwendung.