Nur weil sich der Leiter Reklamebewilligungen […] der Rekurrentin 2 als Betreiberin von Leuchtreklamen offenbar in mehreren Verfahren gegenüberstanden, kann nicht von einer "Fehde" gesprochen werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich Gesuchsteller und Bewilligungsbehörden im Baubewilligungsverfahren gegenüberstehen. Auf die weiteren rekurrentischen Vorbringen zur Zusammensetzung der vorinstanzlichen Behörde ist nicht einzugehen, zumal nicht geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe ihren Entscheid in mangelhafter oder unrechtmässiger Besetzung gefällt.