R1S.2021.05113 Seite 10 5.4.2. Mit ihren Vorbringen, das Baurekursgericht soll vorliegend keine Zurückhaltung üben, machen die Rekurrierenden sinngemäss eine Befangenheit der Vorinstanz geltend. Ein Ausstandsgrund im Sinne von § 5a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) wird allerdings weder substantiiert, noch ist ein solcher ersichtlich. Nur weil sich der Leiter Reklamebewilligungen […] der Rekurrentin 2 als Betreiberin von Leuchtreklamen offenbar in mehreren Verfahren gegenüberstanden, kann nicht von einer "Fehde" gesprochen werden.