R1S.2021.05113 Seite 9 kommunales) Recht gewährleistet. Diesfalls genügt es, die Einordnung eines Bauvorhabens in die landschaftliche und bauliche Umgebung unter Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG zu prüfen, wonach auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen ist; damit sind die bundesrechtlichen Vorgaben gewahrt. Im vorliegenden Fall ist die gestalterische Wirkung der beiden Monitore im Kontext des umliegenden, schützenswerten Ortsbildes von nationaler Bedeutung in Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG zu beurteilen, womit die bundesrechtlichen Vorgaben gewahrt sind.