Die Frage, ob eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, ist gestützt auf objektive, nachvollziehbare Kriterien zu beantworten. Blosses Empfinden rechtfertigt keinen Eingriff in das Eigentum. Im Kontext mit Reklameanlagen gilt es vor allem zu prüfen, ob eine genügende Einordnung in die Umgebung zu bejahen ist.