5.2. Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine R1S.2021.05113 Seite 8 befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.