Unter diesen Umständen kann klar nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz eine rechtswidrige Praxis verfolgt. Vielmehr verfolgt die Vorinstanz ihre im vorliegenden Fall angewandte Praxis auch in anderen Fällen. Damit ist die geltend gemachte Ungleichbehandlung widerlegt, weshalb es sich erübrigt, Hintergrundkenntnisse über weitere Bildschirmstandorte zu erlangen. Auf den entsprechenden rekurrentischen Antrag ist damit nicht einzutreten. 5.1. Im Folgenden ist in Bezug auf die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, ob sich die Verweigerung der Bewilligung für die fraglichen Monitore zu Recht auf die sogleich darzulegenden Einordnungsbestimmungen stützt.