Die Vorinstanz hat sowohl in ihren Rechtsschriften sowie anlässlich des Augenscheins ausgeführt, dass sie in vergleichbaren Fällen – auch solchen aus der Fotodokumentation – die Betreiber bzw. Grundeigentümer zwecks Durchführung eines Baubewilligungsverfahren kontaktieren werde oder bereits kontaktiert habe. Sogar die Rekurrierenden bringen nunmehr vor, die Vorinstanz gehe seit Kurzem auch gegen andere Ladeninhaber mit ausgestellten Flachbildschirmen vor (vgl. Protokoll S. 4). Unter diesen Umständen kann klar nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz eine rechtswidrige Praxis verfolgt.