m PBG darstellen würde. Den dortigen Erwägungen kommt weiterhin Geltung zu, insbesondere, weil sie die gleichen Parteien und den gleichen Sachverhalt betreffen, wie im vorliegenden Rekursverfahren. Es ist deshalb in Bezug auf die Bewilligungspflicht umfassend auf die Erwägungen im Entscheid BRGE I Nr. 0022/2021 vom 29. Januar 2021 zu verweisen, zumal nichts vorgebracht wird, was jene Erwägungen in einem anderen Lichte erscheinen liesse.