4.1. Vorab ist zu prüfen, ob die Installation zweier Bildschirme in den vorhandenen Schaukästen eine bewilligungspflichtige Umnutzung darstellt. Genau diese Frage wurde bereits im Entscheid BRGE I Nr. 0022/2021 vom 29. Januar 2021 abgehandelt. Thema in jenem Verfahren war die von der Vorinstanz verfügte Beseitigung der beiden auch vorliegend streitgegenständlichen Monitore. Das Baurekursgericht hob diese Verfügung auf und wies die Angelegenheit der Vorinstanz zur Durchführung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens zurück. Erwogen wurde dabei, dass die Installation zweier Monitore einen bewilligungspflichtigen Vorgang im Sinne von § 309 lit. m PBG darstellen würde.