Zudem sei Tatsache, dass sich die beiden Werbescreens punkto Leuchtkraft, Farbtemperatur und Dynamik deutlich von der Innenraumbeleuchtung des Ladenlokals an der F.-Gasse 3, welche über die Schaufenster nach aussen dringe, unterscheiden würde. Dies würden nicht zuletzt auch die Reklamationen aus der Nachbarschaft zeigen, die sich am Betrieb der Werbeanlagen stören würden. Diesbezüglich verweist die Vorinstanz auf ein anonymisiertes E-Mail von Anwohnerinnen, welche sich an der Aufdringlichkeit des Lichts gestört hätten. Während die Werbescreens grundsätzlich kaltes Licht verbreiten würden, bestehe die Raumbeleuchtung des Ladenlokals aus warmem Licht.