Die Ausstattung eines Teils der immer schon beleuchteten und bewilligten Vitrinen mit den kleinformatigen Screens stelle keine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung dar. Würde die Bestückung der Vitrinen mit Screens als Nutzungsänderung qualifiziert, müssten auch jeder Dekorationswechsel und alle Änderungen der Auslage in Vitrinen und Schaufenstern als Nutzungsänderung der Bewilligungspflicht unterstellt werden. Diese extensive Auslegung der Bewilligungspflicht sei wenig praktikabel und administrativ kaum zu bewältigen.