Die Anlagen würden keinerlei Rücksicht auf die bauhistorisch bedeutende Baute sowie das schützenswerte Ortsbild von nationaler Bedeutung nehmen. Sie würden die geforderte gute Gesamtwirkung R1S.2021.05113 Seite 4 mit der gebauten und landschaftlichen Umgebung und die gebührende Rücksichtnahme auf die Objekte des Heimatschutzes nicht zu erfüllen vermögen, weshalb sie nicht bewilligungsfähig seien.