Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung wie folgt: Das Gebäude F.-Gasse 3 sei Teil des Ortsbildes von nationaler Bedeutung (ISOS) und befinde sich im Inventar der kunst- und kulturhistorisch wertvollen Objekte der Stadt X. Das Haus trage die Bezeichnung […] und sei in der Zeit vor 1812 entstanden. Die Wirkung der zwei erstellten Anlagen würde im Widerspruch zum für die Gasse typischen Charakter und zur historischen Umgebung stehen.