Vorliegend wurde das Ergebnis des Referentenaugenscheins in einem umfangreichen Protokoll festgehalten. Die erstellten Fotos vermitteln die wahrgenommenen Eindrücke auch an Personen, welche nicht daran teilgenommen haben. Von der Durchführung eines Abteilungsaugenscheins ist somit abzusehen. 3.1. Die beiden umstrittenen Monitore stehen in zwei Schaukästen an der F.- Gasse 3 in X, wobei die Schaukästen in die Fassade eingelassen sind. Das streitgegenständliche Grundstück Kat.-Nr. 1 befindet sich in der Kernzone […]. Die Rekurrentin 2 bespielt die beiden Monitore als Mieterin der beiden Schaukästen mit wechselnder Werbung. Die Schaukästen selbst sind baurechtlich bewilligt.