R1S.2021.05113 Seite 3 § 17 der Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG) vom 12. November 2010 besagt, dass der Spruchkörper die Durchführung von Augenscheinen und weiteren Beweiserhebungen sowie von Einigungsverhandlungen der Referentin oder dem Referenten übertragen kann. Nach der Praxis ist denn auch nicht erforderlich, dass alle urteilenden Richter am vorangegangenen Augenschein persönlich teilnehmen (vgl. RB 1994 Nr. 5).