D. In der Vernehmlassung vom 15. Oktober 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Rekurrierenden. E. In ihrer Replik vom 16. November 2021 hielten die Rekurrierenden an ihren Anträgen fest. R1S.2021.05113 Seite 2 F. Am 8. Dezember 2021 führte eine Delegation der 1. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein vor Ort durch. G. Mit Duplik vom 9. Dezember 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest.